Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 41 bis 44.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VerschG § 40
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
- VerschG § 13 1x
- VerschG § 14 1x
- VerschG § 15 1x
- VerschG § 16 1x
- VerschG § 17 1x
- VerschG § 41 1x
- VerschG § 42 1x
- VerschG § 43 1x
- VerschG § 44 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.