VersFachwPrV 2008 Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1765 - 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss <BR/> Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen Herr/Frau ........  geboren am ........  in ........  hat am ........  die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/ <BR/> Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Gesamtnote: ........ Punkte Note 1. Steuerung und Führung im Unternehmen 2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten
für Privatkunden


3. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation a) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation) b) schriftlich 4. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte
(gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4)


5. Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich)
(gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5)


(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

Ausbildereignung:

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum  Unterschrift(en)  (Siegel der zuständigen Stelle)

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