VersFinKfAusbV § 3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und
2.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder
3.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.

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