(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
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gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und - 2.
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fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder - 3.
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fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.