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VersStG § 3 Versicherungsentgelt

Versicherungsteuergesetz

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 47/23
30. Januar 2025
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 434/16
6. November 2024
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 693/20
26. Juni 2024
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 219/21
6. Mai 2024
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Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 111/23
24. April 2024
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