VersVermV § 19 Übergangsregelungen

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

(1) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

(2) Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11a der Gewerbeordnung registriert sind oder bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 161/15
20. Mai 2016
4 A 161/15 20. Mai 2016