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VGG § 7 Mitglieder

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.

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