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VgV 2016 § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 9/24 e
11. Juni 2025
Verg 9/24 e 11. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (7. Kammer) - 7 L 2856/24.DA
1. April 2025
7 L 2856/24.DA 1. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 4/15
11. Juni 2015
13 Verg 4/15 11. Juni 2015