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VgV 2016 § 9 Grundsätze der Kommunikation

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes (1. Vergabekammer) - 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20
22. März 2021
1 VK 06/2020, 1 VK 06/20 22. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 7/20
22. September 2020
11 Verg 7/20 22. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 58/09
24. März 2010
VII-Verg 58/09 24. März 2010