ViehVerkV 2007 Anlage 4 (zu § 27 Absatz 3 und 4)

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 223 - 224)

1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig):
– 2 Ziffern (Bundesland)
– 8 Ziffern (individuell)
erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 18 mm Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 68 mm Breite 55 mm

2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer ,( zweizeilig ); erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 18 mm Freiraum für handschriftliche Eintragungen Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 68 mm Breite 55 mm

1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer ,( zweizeilig ); erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 15 mm Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 58 mm Breite 55 mm

Referenzen

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