Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VIG § 5 Entscheidung über den Antrag

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 125/21
12. Mai 2025
5 K 125/21 12. Mai 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CS 24.1533
16. April 2025
5 CS 24.1533 16. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 S 24.1393
8. August 2024
RN 5 S 24.1393 8. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (14. Kammer) - 14 K 5274/22
4. Juli 2024
14 K 5274/22 4. Juli 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 853/23
19. September 2023
15 B 853/23 19. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 L 422/23.KS
15. Mai 2023
3 L 422/23.KS 15. Mai 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26b E 23.1528
24. April 2023
M 26b E 23.1528 24. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 E 23.353
6. April 2023
W 8 E 23.353 6. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 E 23.186
16. März 2023
W 8 E 23.186 16. März 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 29/22
24. Januar 2023
3 MB 29/22 24. Januar 2023