Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 853/23
Tenor
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird eingestellt, nachdem es durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2023 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu einem Viertel, die Antragsteller tragen die übrigen Kosten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Eilverfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ebenfalls klarstellend ist Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem erstinstanzlich die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz getroffen wurde, für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Unberührt von den Erledigungserklärungen bleiben demgegenüber die nicht angegriffene und damit zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen bereits rechtskräftige Ablehnung einer Beiladung in Nr. 1 sowie die Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei kommt es im Fall, dass der Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren insgesamt für erledigt erklärt wird, darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 A 2831/17 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 76.
5Hiernach sind die Kosten in der im Tenor beschriebenen Weise zwischen den Antragstellern einerseits und der Antragsgegnerin andererseits aufzuteilen.
6Der Hauptantrag der Antragsteller,
7den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2023 (13 L 1019/23) abzuändern und der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, Unterlagen und Dokumente betreffend den Antrag eines Wirtschaftsverbands nach dem Umweltinformationsgesetz vom 9. November 2022 (C II 1 - 0723/002-2023.0001), insbesondere die Schriftsätze der Antragstellerin vom 9. Mai 2022 in den vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig unter den Aktenzeichen 1 A 535/21 und 1 A 536/21 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Stellungnahmen des Umweltbundesamts gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu den vorgenannten Verfahren, herauszugeben,
8hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Denn dieser Antrag dürfte über dasjenige hinausgereicht haben, für welches die Antragsteller im Rahmen eines vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ein Rechtschutzbedürfnis geltend machen können. Vor der Herausgabe von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz hat eine Entscheidung hierüber durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Dies wurde auch von der Antragsgegnerin mit Blick darauf, dass sie vorliegend den Erlass eines Widerspruchsbescheids beabsichtigte, um den gegen die bisherige Informationsgewährung gerichteten Widerspruch eines Wirtschaftsverbands zu bescheiden, ersichtlich nicht in Abrede gestellt. Aufgrund dessen wäre es wegen dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Vorrang nachträglichen Rechtsschutzes,
9vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.,
10ausreichend gewesen, einen Ausschluss der Informationsweitergabe zu beantragen, bis der hierauf bezogene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist oder - sofern eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergehen sollte - dem betroffenen Dritten in Orientierung an den Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG und des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit gegeben wurde, hiergegen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen.
11Demgegenüber hätten die Antragsteller mit ihrem Hilfsantrag,
12den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2023 (13 L 1019/23) abzuändern und der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die vorgenannten Unterlagen und Dokumente herauszugeben, wenn der Herausgabe nicht eine der Antragstellerin gegenüber bestandskräftig gewordene Informationszugangsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt,
13der in die vorgenannte Richtung zielte, voraussichtlich jedenfalls teilweise - nämlich abzüglich der Möglichkeit der Antragsgegnerin, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein kürzeres Zeitfenster zu erzwingen - Erfolg gehabt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin nach Versendung ihres letzten Anhörungsschreibens vom 26. Juli 2023 und vor Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Hinweis darauf gegeben hat, sie würde die vorgehend skizierten zeitlichen Beschränkungen für die nach Erlass des Informationszugangsbescheids anstehende tatsächliche Informationsweitergabe einhalten. Im Gegenteil wies ihre bereits in der ersten Instanz und erneut im Erledigungsschriftsatz vorgetragene Argumentation, dass das Umweltinformationsgesetz keine dem § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG entsprechende Regelung enthalte, in die entgegengesetzte Richtung. Letzterer Einwand führt indes bereits unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, dem mit Blick auf die europarechtlichen Hinweise der Antragsgegnerin im Übrigen auch Art. 47 GRCh entspricht, nicht zu der Annahme, dass sie frei darin gewesen wäre, die von einem positiven Informationszugangsbescheid erfassten Dokumente ohne Rücksichtnahme auf eventuell noch einzulegende Rechtsbehelfe potentiell betroffener Dritter bereits im unmittelbaren Anschluss an den Bescheid weiterzugeben. Denn eine einmal erfolgte Informationsweitergabe trotz des Laufs bestehender Rechtsbehelfsfristen könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde so zu einem faktischen Ausschluss effektiven Rechtsschutzes führen. Danach dürfte es unter Berücksichtigung des vorgenannten Verfassungs- und Europarechts naheliegen, auch dann, wenn der vormalige Antrag des Wirtschaftsverbands nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern dem Umweltinformationsgesetz unterfallen sollte, die dort fehlende Regelung zu Verfahrensrechten Dritter nach Erlass des informationszugangsgewährenden Bescheids in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG und - ergänzend - des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG zu schließen,
14vgl. auch Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 40. Edition, Stand: 1. August 2021, § 6 UIG Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 100. EL Januar 2023, § 6 UIG Rn. 17, § 9 UIG Rn. 41,
15wobei insofern zugrunde gelegt wird, dass die in der letztgenannten Vorschrift allein vorgesehene 14-Tage-Frist trotz des weiten Wortlauts vornehmlich auf Fälle zu begrenzen sein dürfte, in denen einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt.
16Vgl. Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: 186. EL März 2023, § 5 VIG Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drucks. 17/7374, S. 19.
17Dass die Antragsteller nur für einen kleinen Teil der seitens der Antragsgegnerin zur Herausgabe potentiell vorgesehenen Dokumente ausreichend konkretisierte Einwände vorgetragen haben dürften, namentlich hinsichtlich der im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2023 benannten acht Schriftsätze, die Klageerwiderungen bzw. hierauf bezogene Entwürfe zu den auch von den Antragstellern betreuten beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig betreffen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn der vorliegend durch eine einstweilige Anordnung abzusichernde Verfahrensanspruch analog § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG und § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 VIG dürfte bei jeder konkreten, nicht nur abstrakten Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit durch eine den Informationszugang gewährende Entscheidung eingreifen, ohne dass es insofern auf den Umfang der Betroffenheit ankommt.
18Die Haftung der Antragsteller für die ihnen zugewiesenen Kosten jeweils zur Hälfte folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
19Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Orientierung an Ziffer 1.1.3, 1.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 173 1x
- VwGO § 161 1x
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- 13 L 1019/23 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 1 A 535/21 1x
- 1 A 536/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 238/17 1x (nicht zugeordnet)
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- IFG § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter 4x
- VIG § 5 Entscheidung über den Antrag 4x
- VwGO § 80a 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- § 6 UIG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 158 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)