Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VKVV § 3 Berichtigung der Versicherungsnummer

Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.

(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (33. Senat) - L 33 R 333/21
18. Juni 2025
L 33 R 333/21 18. Juni 2025
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 319/22
8. Mai 2023
L 2 R 319/22 8. Mai 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 R 421/18
15. Dezember 2020
L 2 R 421/18 15. Dezember 2020
Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (6. Kammer) - S 6 R 143/15
11. Dezember 2017
S 6 R 143/15 11. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 475/13
30. August 2013
13 UF 475/13 30. August 2013
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 R 487/11
7. März 2012
L 4 R 487/11 7. März 2012