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VRG § 1 Grundsatz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1
im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind,
im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,
im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,
im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,
im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 9/23
8. Mai 2023
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 584/12
6. Dezember 2012
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 533/08
16. September 2008
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 4146/04
17. Januar 2006
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 281/04
12. Juli 2005
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