Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 281/04

Tenor

1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.167,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 1/6, der Beklagte 5/6 der Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die ..., begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie für den Jugendlichen ... – im Folgenden: I. W. – aufgewendet hat.
I.x. wurde am ... in Guinea geboren und reiste nach eigenen Angaben am 29.12.1996 nach Deutschland ein. Am 02.01.1997 wurde der Jugendliche ab diesem Tag in der Erstversorgungseinrichtung Alsterdorferstraße in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 20.01.1997 beantragte die Klägerin beim zuständigen Vormundschaftgericht die Einrichtung einer Amtsvormundschaft. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, das Bezirksamt Hamburg-Nord zum Vormund. Darüber hinaus enthält die Jugendhilfeakte bis zur Vorlage eines Entwicklungsberichts für I.x am 11.08.1998 lediglich kurze Vermerke, nämlich vom 04.05.1998, 04.06.1998 und 22.06.1998, die insbesondere Feststellungen zur ausländerrechtlichen Situation des Jugendlichen und zu seiner Erkrankung treffen.
I. x. war an Tuberkulose erkrankt und wurde deshalb ab 29.01.1997 stationär behandelt. In verschiedenen Berichten und Protokollen wird insbesondere festgehalten, dass für den Jugendlichen aufgrund dieser Erkrankung Nachteile in der persönlichen Entwicklung bestehen. Einzelheiten zum Krankheitsverlauf und dessen Dauer sind der Akte jedoch nicht zu entnehmen. I. x. verfügte über befristete Duldungen. Seine Deutschkenntnisse waren sehr lückenhaft. Selbst im September 1999 wurde noch eine Dolmetscherin für Fula benötigt.
Auf Antrag der Vormünderin (mündlich vom 16.09.1998 und schriftlich nachgereicht vom 04.11.1998) wurde I. x. ab 01.11.1998 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30 KJHG bewilligt und dieser in der Jugendwohnung Mühlenberger Weg 57 der Jugendwohnhilfe Hamburg-Elbufer e.V. untergebracht. Dies hatte auch die Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, an der neben weiteren Fachkräften I. x. und seine Vormünderin teilgenommen hatten, befürwortet. Eine Verlaufskonferenz, bei der insbesondere die schwierigen schulischen Leistungen Gegenstand waren, fand am 30.03.1999 statt. Am 10.08.1999 beantragte I. x. Hilfe für junge Volljährige. Am 13.09.1999 wurde eine Erziehungskonferenz zur Entwicklung eine Hilfeplans abgehalten. Als deren Ergebnis erhielt I. x. mit Bescheid vom 14.09.1999 Hilfe nach § 41 SGB VIII ab 15.09.1999 bewilligt. Die Hilfe war zunächst befristet bis 14.03.2000. Im Januar 2000 erhielt das Jugendamt Kenntnis, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung von I. x. vorbereitete und I. x. seinen Schulbesuch nicht kontinuierlich fortsetzte. Das Jugendamt beendete die Hilfe nach § 41 SGB VIII zum 30.03.2000.
Bereits mit Verfügung vom 05.02.1997 hatte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gem. § 89d Abs. 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Mit Schreiben vom 13.02.1997 hatte die Klägerin beim Beklagten „Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für I. x.“ gestellt und mitgeteilt, dass für I. x. „seit dem 02.01.1997 Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 KJHG gewährt wird“ sowie um „Rückäußerung binnen angemessener Frist gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird“.
Mit verschiedenen Schreiben vom 25.02.1997, 28.04.1997 und 03.06.1997 lehnte der Beklagte unter Berufung auf den fehlenden Nachweis für den Einreisezeitpunkt und die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes eine Erstattung ab. Die Klägerin trat diesen Rechtsauffassungen in ihren Schreiben vom 11.03.1997 und 05.05.1997 entgegen. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit auf die Durchführung von Musterverfahren für verschiedene Fallgruppen. Der Beklagte verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24.98 -, dass weder die Zugehörigkeit zum Kreis der Asylsuchenden noch die Anrechnung auf die Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG der Anwendbarkeit des § 89d SGB VIII entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 03.02.2003 übersandte die Klägerin dem Beklagten zur Entscheidung über den Kostenantrag vom 13.02.1997 Kopien aus der Jugendhilfeakte. Am 17.03.2003 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für folgende Zeiträume an: 02.01.1997 – 06.01.1997; 20.01.1997 – 16.07.1997 und 01.11.1998 – 14.09.1999.
Die Erstattung für die Zeit zwischen 17.07.1997 und 31.10.1998 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ab 17.07.1997 mit der Bestellung des Vormunds ein handlungsfähiger Sorgeberechtigter zur Verfügung gestanden habe, der notwendige Entscheidungen habe treffen können; damit seien die Voraussetzungen für die Inobhutnahme entfallen gewesen. Erst 14 Monate nach Bestellung des Amtsvormunds habe eine Erziehungskonferenz stattgefunden und der Beschluss, dem Jugendlichen einen Erziehungsbeistand zu bestellen, sei erst mit dem Wechsel in eine Jugendwohnung ab 01.11.1998 umgesetzt worden. Die Zeit von 07.01.1997 bis 20.01.1997 sei nicht erstattungsfähig, weil im Rahmen der Inobhutnahme unverzüglich, d.h. spätestens am 3. Werktag, das Vormundschaftsgericht einzuschalten sei. Die Erstattung der Hilfe nach § 41 SGB VIII ab 15.09.1999 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 111 SGB X ab.
Am 02.02.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 45.554.54 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Unter Vorlage von detaillierten Kostenaufstellungen für die Zeiträume vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 und vom 15.09.1999 bis 30.03.2000 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2005 sodann ihr Begehren auf 45.827,51 EUR erweitert.
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Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erstattung der in der Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 angefallenen Kosten in Höhe von 4.809,00 EUR anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 41.018,51 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Sie ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in der Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 gewährte Hilfe auch über den 14.09.1997 hinaus erstattungsfähig sei. Darüber hinaus weise der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Hilfe nach § 41 SGB VIII zu Unrecht unter Hinweis auf § 111 SGB X zurück. Bei fortdauernden Erstattungsansprüchen reiche eine einmalige Mitteilung nach § 111 SGB X für den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung aus, in dem ohne wesentliche Unterbrechung Sozialleistungen erbracht werden. Die erstmalige Geltendmachung von Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche. Ist der Anspruch wirksam geltend gemacht und sind die Sozialleistungen ununterbrochen gewährt worden, könne die Frist des § 111 SGB X nicht mehr versäumt werden, denn es handle sich nicht um einen „neuen“ Hilfefall. Die Tatsache, dass Hilfe nach § 41 SGB VIII – ebenso wie bei §§ 27 ff SGB VIII - nicht von Amts wegen erbracht werde oder Zuständigkeitsnormen stünden dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Mit der Formulierung in § 89d SGB VIII „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ solle zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erstattungspflicht sich nicht nur auf die Kosten von Leistungen beziehe; maßgeblich sei die Gewährung von Jugendhilfe gleich welchen Inhalts. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer anderen Aufgabe, z.B. Inobhutnahme, zu einer Leistung führe nicht zum Wegfall der Kostenerstattung. Für die Auffassung der Klägerin sprächen auch die einschlägigen Kommentierungen zum SGB VIII. Soweit der Beklagte das Erfordernis einer erneuten Anmeldung des Anspruchs daraus herleiten wolle, dass bei einem derartigen Wechsel der Hilfeart verwaltungstechnisch neu zu entscheiden sei und es dem kostenerstattungspflichtigen Träger ermöglicht werden müsse, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der neuen Leistungsart und ihre Folgekosten zu überprüfen, fehle dem die sachliche Grundlage. Jeder Erstattungsfall werde bei jeder Rechnung auf die Voraussetzungen des § 89f SGB VIII überprüft. Dabei habe der erstattungspflichtige Träger die Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers zu respektieren, d.h. er sei nicht zur Kontrolle des die Leistung erbringenden Trägers berechtigt. Von daher sei es völlig ausreichend, die vorgelegten Rechnungen zu prüfen. Durch eine neue Anmeldung könne sich inhaltlich nichts verändern. Auch beziehe sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe und dementsprechend der Erstattungsantrag vom 13.02.1997 auch global auf die Anerkennung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. § 89d SGB VIII kenne keine Spezifizierungen der einzelnen Ausgestaltungen der Jugendhilfe. Der Beklagte habe den Antrag auf Kostenerstattung vom 13.02.1997 auch global verstanden und keinesfalls auf die Hilfen nach §§ 42 und 34 SGB VIII beschränkt. Sonst hätte er vorliegend seine Erstattungspflicht für die Leistung nach § 30 SGB VIII nicht anerkannt und sich auch hier auf § 111 SGB X berufen. Die Rechtsprechung verlange lediglich, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und die Umstände für die Entstehung des Erstattungsanspruchs hinreichend konkret mitgeteilt werden. Bei fortlaufenden Leistungen könne der Leistungszeitraum nicht konkret benannt werden. Ein Kostenerstattungsanspruch könne auch in solchen Fällen wirksam und fristwahrend geltend gemacht werden, in denen noch nicht feststehe, ob und für welchen Zeitraum der Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei. Die Eigenart der fortdauernden Erstattungsansprüche lasse eine andere Auslegung nicht zu. Die Jugendhilfeleistung sei vorliegend durchgängig erbracht worden. Es sei kein grundlegender Wechsel nach Ausgestaltung und Inhalt der Hilfe eingetreten. Im Rahmen des § 41 SGB VIII seien die §§ 27 ff SGB VIII entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei vor der Volljährigkeit und danach die Hilfe in der Ausgestaltung des § 30 SGB VIII gewährt worden - allein mit dem Unterschied, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst trete. Nicht die Hilfe habe sich geändert, sondern allein der Anspruchsberechtigte. Insoweit bestehe ein Fortsetzungszusammenhang. Soweit der Beklagte sich darauf beziehe, der erstattungspflichtige Leistungsträger solle kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukämen und welche Rückstellungen er ggfs. machen müsse und daher das vorsorgliche Geltendmachung künftiger Ansprüche nur zulässig sei, sofern mit ihrem Entstehen „demnächst“ zu rechnen sei, könne dies in Anbetracht der Vorgeschichte der Erstattungsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte habe sich auch zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin über eventuelle Kostenvolumen für zurückgestellte Fälle informiert, noch sei er mit Hinweisen oder Anfragen an die Klägerin herangetreten. Die Ablehnung der Kostenerstattung sei zudem nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren. Der Beklagte habe kein Interesse daran gezeigt, Fälle der vorliegenden Art konkret weiterzubearbeiten. In Anbetracht der zahlreichen Streitfragen habe der Beklagte Vorschläge für Musterverfahren unterbreitet, denen die Klägerin gefolgt ist. Alle anderen Fälle habe man einvernehmlich ruhen lassen. Im Bereich der Klägerin ruhten insgesamt ca. 1600 – 2000 Kostenstreitigkeiten der vorliegenden Art. Dem Beklagten einen Wechsel der Hilfeart auf Leistungen nach § 41 SGB VIII anzuzeigen, wäre nicht realisierbar gewesen. Wäre die Bearbeitungsweise im Land Baden-Württemberg allerdings absehbar gewesen, hätte man zur Wahrung der Ansprüche Klage eingereicht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass die Klägerin die Notwendigkeit der weiteren Inobhutnahme nicht belegen könne. Im Übrigen sei eine Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 13.02.1997 mitgeteilt, dass seit dem 02.01.1997 Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII geleistet werde. Da sie ihren Kostenerstattungsanspruch somit auf diese Hilfeart beschränkt habe, müsse sie sich schon allein aus diesem Grund die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegenhalten lassen. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs für Hilfe zur Erziehung erstrecke sich nicht auf spätere (anschließende) Leistungen für junge Volljährige. Es handle sich bei letzterer inhaltlich um eine völlig andere Leistung mit spezieller Zuständigkeit und speziellen Anspruchsvoraussetzungen, die ihrerseits innerhalb der Frist des § 111 SGB X angemeldet werden müsse. Das Erfordernis einer eigenständigen Erstattungsmeldung gebe sich schon – unabhängig davon, ob der Erstattungsanspruch auf derselben Vorschrift beruht – allein daraus, dass bei einem derartigen Wechsel der Hilfeart verwaltungsrechtlich neu zu entscheiden sei und es dem kostenerstattungspflichtigen Träger ermöglicht werden müsse, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der neuen Leistungsart und ihre Folgekosten zu überprüfen. Es bestehe kein Automatismus dergestalt, dass Leistungen der Hilfe zur Erziehung nahtlos in Leistungen nach § 41 SGB VIII übergehen. Zwar können Kostenerstattungsansprüche wirksam und i.S.d. § 111 SGB X fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen nicht feststehe, ob bzw. für welchen Zeitraum der als vorrangig in Anspruch genommene Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich sei aber die erkennbar auf Rechtswahrung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt werde. Dazu müssten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich seien und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht werde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Gerichtsakte 5 K 355/04, die Kostenerstattungsakten der Klägerin und des Beklagten sowie die Jugendhilfeakte I. x. vor.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich der Erstattung der weiteren Kosten der Inobhutnahme für die Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
19 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache um die Geltendmachung von weiteren 272,97 EUR erweitert hat, ist dies nach § 173 S. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
20 
Der Beklagte trat als Funktionsnachfolger des ... (vgl. Art 177 §§ 1, 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz - VRG - vom 01.07.2004 (GBl. 2004, 570, 572)) kraft Gesetzes an dessen Stelle (Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rz. 24 m.w.N.) und ist als solcher passivlegitimiert.
21 
Die Klägerin kann vom Beklagten die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Kosten für die Inobhutnahme in der Zeit vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 in Höhe von 33.167, 72 EUR beanspruchen (1.) Eine Kostenerstattung für die Aufwendungen für junge Volljährige steht ihr hingegen nicht zu (2.). Zwar ist die Hilfe für junge Volljährige rechtmäßig erfolgt (2a); der Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ausgeschlossen (2b).
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Jugendhilfekosten ist § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.03.1996 (BGBl. I 477). Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzgebung vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188). Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 -; BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -). So liegt es hier: Die Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 02.01.1997 begonnen und sind bis zum 30.03.2000 fortgeführt worden, und das Bundesverwaltungsamt hat am 05.02.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
23 
Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F. (und auch nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII n.F). wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 25/98 -, BVerwGE 109, 155; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 89f Rz. 3). Gemäß § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII (a.F. und n.F.) gelten dabei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Sachlich bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a.F. auf die Gewährung von „Jugendhilfe“ und damit insbesondere auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des 2. Kapitels des SGB VIII. Hierzu gehört auch die Hilfe für junge Volljährige, § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII (a.F und n.F). Erfasst werden aber auch Aufwendungen, die durch andere Aufgaben der Jugendhilfe - wie vorliegend durch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - als vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entstehen (Heilemann, in: LPK-SGB VIII,1998, § 89d Rz. 2; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, aaO, § 89d Rz. 4).
24 
1.) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung einer kostenrechtlichen Erstattung für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher von folgenden Grundsätzen bestimmt:
25 
Zum einen sieht § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. (und n.F.) vor, dass für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen öffentlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Maßgebend sind die Regelungen und Verhältnisse, die beim Hilfe gewährenden Träger danach üblich sind, wenn sie sich im Rahmen rechtlich gezogener Grenzen bewegen. Der erstattungspflichtige Träger kann sich nicht darauf berufen, dass in seinem Bereich andere Bestimmungen bestehen oder bestimmte Dinge anders gehandhabt werden als im Bereich des erstattungsberechtigten Trägers. Der erstattungsberechtigte Träger ist insbesondere auch nicht verpflichtet, den erstattungspflichtigen Träger vor kostenrelevanten Entscheidungen zu konsultieren und dessen (ggfs. abweichende) Meinung zu akzeptieren (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, KJHG Erl. Art. 1 § 89f Rz. 4 f; Heilemann, in: LPK-SGB VIII, aaO, § 89f Rz. 6). Zum anderen ist der Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Der Interessenswahrungsgrundsatz rechtfertigt jedoch keine überzogenen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.3 -; Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -) hat diese Grundsätze für die hier vorliegende Fallgestaltung dahingehend konkretisiert, dass die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenswahrungsgrundsatz darauf beschränkt ist, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.
26 
Wie die Kammer festgestellt hat, erfolgte im vorliegenden Fall eine - gesetzeskonforme - bedarfsgerechte Hilfegewährung entsprechend den Grundsätzen, die bei der Klägerin gelten und angewandt wurden (a). Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die Inobhutnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden (b).
27 
a) Nach den Angaben der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Unterbringung von in Obhut genommenen Jugendlichen, die - wie der Jugendliche des vorliegenden Falles - bei der Inobhutnahme älter als 14 aber jünger als 16 Jahre sind, in Erstversorgungseinrichtungen. Wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen erläutert hat, hat in den frühen 90-er Jahren ein großer Strom unbegleitet einreisender ausländischer Kinder eingesetzt, der seinen Höhepunkt ab etwa 1993 erreicht hat. Damals sind monatlich zwischen 120 und 150, teilweise auch 160 Kinder und Jugendliche in Hamburg in Obhut genommen worden. Die Herkunft der Kinder und Jugendlichen hat den jeweiligen aktuellen Krisenherden der Welt entsprochen. Die für diesen speziellen Kreis der Hilfebedürftigen erforderlichen Jugendhilfeeinrichtungen - zu der auch die Erstversorgungseinrichtungen gehören - hat die Klägerin „regelrecht aus dem Boden stampfen müssen“. In den Zeiten großen Andrangs sind in den Erstversorgungseinrichtungen, über die die Klägerin seit 1993 verfügt, ca. 700 Plätze vorgehalten worden.
28 
In einer Erstversorgungseinrichtung der Klägerin erhalten die Jugendlichen Wohnraum und eine Ausstattung. Es wird Sorge für die Ernährung getragen, wobei im Regelfall angestrebt wird, dass sich die Jugendlichen selbst versorgen und bekochen. Sie werden dort betreut. Es gibt wöchentliche Sprechstunden mit Dolmetschern. Viele Betreuer und Mitarbeiter stammen aus den Herkunftsgebieten der Jugendlichen, so dass eine muttersprachliche Betreuung möglich ist. Die Asylgründe werden im Gespräch abgeklärt. Es erfolgt eine Begleitung zur Ausländerbehörde. In den Erstversorgungseinrichtungen gibt es Freizeitangebote, Möglichkeiten zur Erlernung der deutschen Sprache und regelmäßige Gespräche mit den Jugendlichen. Die Gesundheitsfürsorge ist – wie sich auch im vorliegenden Fall anhand der geltend gemachten Kosten für Krankenscheine während der Inobhutnahme erkennen lässt – gewährleistet. Alle Jugendlichen werden untersucht. Die Verteilung der Jugendlichen auf die Erstversorgungseinrichtung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Bei der Zusammenstellung der Bewohner wird auf die Ethnie geachtet, aber auch auf die Erreichbarkeit von Schulen oder Bildungseinrichtungen oder die Nähe zu Verwandten. Ziel der Arbeit in den Erstversorgungseinrichtungen ist es, eine Verständigungsebene herzustellen und Sprache zu vermitteln, erforderlichenfalls auch zu alphabetisieren. Der Bildungsstand des Jugendlichen wird ermittelt und daran anknüpfend werden Angebote unterbreitet. Nach den Erfahrungen der Klägerin muss bei diesem Personenkreis davon ausgegangen werden, dass es mindestens ein halbes Jahr dauert, bis eine Prognosegrundlage zur Klärung des beim Jugendlichen bestehenden Bedarfs geschaffen ist. Dabei handelt es sich um einen Mindestzeitraum, der sich aber bei sprachlichen Schwierigkeiten und Erkenntnisproblemen deutlich verlängern kann.
29 
Auch Jugendwohnungen sind gezielt für diesen Personenkreis geschaffen worden. Nach den Erläuterungen der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ist dies nicht „von heute auf morgen gegangen“, und es hat angesichts des Zustroms Engpässe im Bereich der Ressourcen in entsprechenden Einrichtungen der Klägerin wie auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Amtsvormünder gegeben. Folge davon kann ein bisweilen relativ langer Verbleib in der Erstversorgungseinrichtung sein. Auch erfolgt nach den Grundsätzen der Klägerin keine „Entlassung in die Obdachlosigkeit“, zumal kein Amtsvormund im Bereich der Klägerin einer Herausnahme aus einer Obhutseinrichtung ohne adäquate Anschlussunterbringung zustimmt. Ob ein Jugendlicher in einer Jugendwohnung aufgenommen wird, ist abhängig vom Grad seiner Selbständigkeit. In einer Jugendwohnung gibt es keine Rundumbetreuung. Betreuer sind zwar täglich anwesend und es gibt auch Freizeitangebote und Sprechstunden. Die Jugendlichen müssen aber selbst kochen, Geld einteilen und regelmäßig zur Schule gehen. Standard bei der Klägerin ist auch, dass Jugendliche unter 16 Jahre in der Regel nicht in Jugendwohnungen aufgenommen werden.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist es im vorliegend Fall noch hinnehmbar, dass die Unterbringung von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 erfolgte. Die I. x. zu Teil gewordene Hilfe hat den Maßstäben der Klägerin entsprochen und diese hatte auch keinen Anlass, im Interesse des kostenpflichtigen Leistungsträgers diese - wie dem Gericht auch aus dem Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - verhältnismäßig lange Inobhutnahme von insgesamt 22 Monaten bereits früher in eine weniger kostenintensivere Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen oder zu beenden.
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b) Zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen für einen Jugendlichen ganz erspart oder eine Hilfe kostengünstiger gestaltet werden kann, kann nicht generalisierend beurteilt werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat nach Einschätzung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers, die für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO), bei I. x. auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 ein solcher Betreuungs- und Erziehungsbedarf bestanden, der seinen weiteren Verbleib in einer Erstversorgungseinrichtung angezeigt erschienen ließ. Dabei kann das Gericht nur überprüfen, ob die Einschätzung der Klägerin, dass diese Maßnahme dem individuellen Hilfebedarf von I. x. entsprochen hat und (deshalb) eine kostengünstigere, aber weniger effektive Maßnahme nicht erfolgt ist, nachvollziehbar ist.
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Einer Nachvollziehbarkeit des von der Klägerin angenommenen Bedarfs steht nicht entgegen, dass für einen weiten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums der Inobhutnahme in der I. x. betreffenden Jugendhilfeakte keine oder nur rudimentäre Feststellungen zu seiner persönlichen Situation enthalten sind. Zwar sollte nach der Vorstellung der Klägerin eine Erstversorgungseinrichtung Berichte schreiben und nach spätestens sechs Monaten eine Einschätzung abgeben. Wie die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist dies aber allgemein selten in diesem zeitlichen Rahmen erfolgt. Dies ist zum einen bedingt durch die typisch sozialpädagogische Arbeitsweise, bei der die eigentliche tägliche Arbeit mit den Jugendlichen nicht dokumentiert wird, sondern deren Einzelheiten und Abläufe erst dann aktenkundig festgehalten werden, wenn sich Probleme ergeben. Zum anderen sind die mit den Aufgaben der Jugendhilfe betraute Verwaltung der Klägerin, aber auch die einzelnen Jugendhilfeeinrichtungen und deren Mitarbeiter bei der zu bewältigenden Massenerscheinung der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in den 90-er Jahren zwangsläufig auf Kapazitätsgrenzen gestoßen. Hinzukommt, dass der Umgang mit diesem Personenkreis hohe Anforderungen stellt und eine große Fluktuation besteht. Diese für die Klägerin nicht veränderbaren Rahmenbedingungen bedingen es, dass an die Dokumentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfs und der ergriffenen Maßnahmen keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus werden - wie dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - Berichte über Jugendliche in der Regel über zurückliegende Zeiträume verfasst. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtschau der über einen Jugendlichen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die Gründe für Art und Dauer bestimmter Maßnahmen nachvollziehen lassen. Dabei können für die Beurteilung der Dauer der Inobhutnahme auch Berichte und Feststellungen der Fachkräfte herangezogen werden, die nach ihrem eigentlichen Zweck primär für andere Maßnahmen und Zeiträume - etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Hilfe für junge Volljährige - erstellt sind. Denn auch aus diesen können ggfs. Erkenntnisse und Rückschlüsse auf die persönliche Situation und den Entwicklungsstand eines Jugendlichen zu einem früheren Zeitpunkt gewonnen werden.
33 
Im vorliegenden Fall gibt es spezielle, in der Person des Jugendlichen I. x. liegende Gründe, warum seine Inobhutnahme auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 erfolgen durfte. Wie aus dem Bericht der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 ersichtlich verfügte I. x., der ab 01.11.1998 in einer Jugendwohnung im Wege der Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII a.F. untergebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt, d.h. März 1999, über einen Entwicklungsstand, den er eigentlich in einer Erstversorgungseinrichtung hätte erlangen sollen. Schon allein aus dieser Einschätzung lässt sich schließen, dass die Inobhutnahme von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis 31.10.1998 auf individuellen Gegebenheiten beruhte. Zwar ist - wovon im Übrigen auch die Konzeption der Klägerin zur Betreuung der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer ausgeht - die Inobhutnahme keine vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 , aaO). Dies schließt es aber nicht aus, dass diese bei einzelnen Jugendlichen über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg notwendig wird, als dies bei der Mehrheit des von der Klägerin betreuten Personenkreises der Fall ist. Die bei I. x. festgestellte Tuberkulose, die ab 29.01.1997 im Wege eines stationären Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde, führte nach dem Urteil der Fachkräfte (Protokoll der Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, Vermerk des Sozialpädagogen Roman vom 06.11.1998) zu erheblichen Nachteilen für seine persönliche Entwicklung. Soweit der Krankheitsverlauf nicht im einzelnen aus den Akten entnommen werden kann, weil z. B. Angaben über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder zu Art und Umfang der notwendigen Nachuntersuchungen fehlen, ist dies unschädlich, da es hier nicht um die Erstattung der Leistungen für Krankenhilfe geht. Eine zügige Überwindung der im Zeitpunkt seiner Einreise unzweifelhaft vorhandene Krisensituation, die eine frühere Überführung der Betreuung in eine Hilfe nach § 30 SGB VIII a.F. hätte angezeigt erscheinen lassen, gelang I. x. auch aufgrund der „Sprachbarrieren“ nicht. Eine Verständigung mit dem aus Guinea stammenden Jugendlichen auf Französisch war sehr schwierig; seine Muttersprache war Fula. Selbst im März 1999 war ausweislich des Vermerks über die Verlaufskonferenz vom 30.03.1999 bei einer Unterredung mit I. x. ein Dolmetscher für Fula nötig. Ein Erlernen der deutschen Sprache, um die er sich kontinuierlich bemühte, gestaltete sich für ihn äußerst schwierig. Dies galt auch für andere Grundlagen wie Rechnen und Schreiben. Dies kann zum einen auf den nur geringen Schulbesuch in seinem Heimatland (wohl 4 Jahre Koranschule) zurückgeführt werden als auch auf seine intellektuelle und psychische Verfassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke vom 16.09.1998, 06.11.1998 und die Berichte der Erstversorgungsseinrichtung Alsterdorfer Straße vom 11.08.1998 sowie der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 verwiesen. Ohne die durch die Erstversorgungseinrichtung erfolgte intensive Betreuung auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte I. x. alltägliche, sprachliche und lebensperspektivische Probleme nicht bewältigen können.
34 
Die Klägerin hat daher nachvollziehbar die Inobhutnahme erst mit Wirkung zum 31.10.1998 beendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Rolle, dass aufgrund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, bereits zu seinem deutlich früheren Zeitpunkt ein Amtsvormund für I. x. vorhanden gewesen ist. Denn die bloße Existenz eines Sorgeberechtigten, der anderweitig Hilfe beantragen könnte, löst nicht das Problem des aktuellen Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Inobhutnahme erst zum 31.10.1998 auch nicht von Bedeutung, dass der Hilfebedarf für einen Jugendlichen aus dem von der Klägerin betreuten Personenkreis regelmäßig ein gleitender Prozess ist, bei dem nicht „tagscharf“ festgestellt werden kann, dass nunmehr ab einem bestimmten Datum statt der Inobhutnahme eine Hilfe nach § 30 SGB VIII ausreichend ist. Der genaue Zeitpunkt der Überführung der Hilfe in eine andere Form wird regelmäßig von organisatorischen Aspekten bestimmt. Hierzu gehören neben der Verfügbarkeit eines Platzes für den Jugendlichen in einer geeigneten Jugendwohnung auch notwendige verwaltungsmäßige Abläufe, wie die Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung durch den Amtsvormund und die Durchführung einer Erziehungskonferenz unter Beteiligung des Jugendlichen, des Amtsvormunds und weiterer Fachkräfte. Dass hierbei auch zeitliche Verzögerungen eintreten können, wie im vorliegenden Fall z.B. bei der Terminierung der Erziehungskonferenz ersichtlich, gehört zu den normalen Abläufen innerhalb einer jeden Verwaltung. Die Amtsvormünder sind - wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - zudem einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen; in Zeiten des extremen Andrangs von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen sind von einem Amtsvormund bis zu 150 Vormundschaften zu betreuen gewesen. Dass die Klägerin, die das Flüchtlingsproblem der unbegleitet eingereisten Kinder und Jugendlichen durch die von ihr gewährten Hilfen vor Ort letztlich auch im Interesse anderer Bundesländer und Kostenträger „geschultert“ hat, durch ihre Organisationsabläufe dem kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
35 
Der danach bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin für die Kosten der Inobhutnahme ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat diesen bereits mit Schreiben vom 13.02.1997 geltend gemacht. Soweit die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen (Böttiger, in: LPK-SGB X, 2000, § 111 Rz. 8)
36 
2.) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F. steht der Klägerin hingegen nicht zu.
37 
a.) Die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige ist auf den entsprechenden Antrag von I. x. vom 10.08.1999 hin rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin bewilligte I. W. mit Verfügung vom 14.09.1999 ab 15.09.1999 und zunächst befristet bis 14.03.2000 Hilfe nach § 41 SGB VII a.F.. Die Bewilligung beruhte auf der Stellungnahme der Betreuerin vom 13.09.1999, dem Votum der Erziehungskonferenz vom 13.09.1999 sowie der Vereinbarung über den Hilfeplan, ebenfalls vom 13.09.1999. Die Klägerin hielt eine an die Hilfe zur Erziehung anschließende Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Persönlichkeit und der individuellen Situation von I. x. für erforderlich. Diese Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen sind von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen; dessen Einschätzung ist - wie sich aus § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. gibt - für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Dass diese Hilfe für junge Volljährige für I. x. nicht notwendig und geeignet gewesen wäre, ist im Übrigen vom Beklagte auch nicht vorgetragen worden.
38 
b.) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist jedoch nach § 111 S. 1 SGB X ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ist § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgeblich. § 111 S. 2 SGB X findet keine Anwendung.
39 
Allerdings bestimmt § 120 Abs. 2 SGB X, dass § 111 S. 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) folgt, dass § 111 SGB X in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung anzuwenden ist, da über das hier vorliegende Erstattungsbegehren am 01.06.2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X abschließend entschieden war. Nach § 111 S. 1 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
40 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 -; im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R -; Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5). So liegt es hier jedoch nicht, denn der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfe für junge Volljährige war am 31.12.2000 noch nicht erloschen. Die Klägerin hätte vielmehr unter der Geltung der alten Fassung des § 111 SGB X noch bis zum Ablauf des 30.03.2001 Zeit gehabt, ihren Erstattungsanspruch, den sie vorher noch nicht geltend gemacht hatte (siehe dazu unten), anzuzeigen. Insoweit ist der dem Bescheid der Klägerin vom 14.09.1999 zugrunde liegende Leistungszeitraum bis März 2000 auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattung als Einheit anzusehen.
41 
Für den vorliegenden Erstattungsfall findet jedoch § 111 S. 2 SGB X in der ab 1.01.2001 geltenden Fassung dennoch keine Anwendung; vielmehr verbleibt es dabei, dass die Frist des § 111 S. 1 SGB X mit Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt.
42 
In der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation einer Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. gibt es keine „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistung“. Zu einer solchen kann es typischerweise mangels einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Jugendhilfeempfänger auch nicht kommen. Folglich könnte der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Fällen dieser Art nicht in Gang gesetzt werden und auch nicht ablaufen. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des § 111 S. 2 SGB X den Zweck, auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Erstattungsmöglichkeit abzustellen. Damit sollte nunmehr eine Kostenerstattung auch in Fällen möglich sein, in denen - etwa aufgrund rückwirkender Bewilligung von Sozialleistungen durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger - der Erstattungsberechtigte gar keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs besaß (BT-Drs. 14/3475 vom 24.10.2000, S. 60 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften [4. Euro-Einführungsgesetz]). Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei dieser Novellierung jedoch die Rechtssituation für Erstattungsansprüche der vorliegenden Art zwischen Leistungsträgern versehentlich nicht berücksichtigt. Die dadurch aufgetretene Lücke mangels weitergehender Regelung ist durch entsprechende Anwendung und Auslegung des § 111 S. 1 SGB X so zu schließen, dass in diesen Fällen - wie bisher - die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2004 - 5 K 565/03 -; Zeitler, Ausschlussfrist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfe nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NDV 2003, 138; Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111 Rz. 2, 24).
43 
§ 111 SGB X findet auf den hier vorliegenden Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII Anwendung (Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111; Rz. 3; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, aaO, vor § 89 Rz. 13; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, aaO, Vorbem. §§ 89-89h KJHG, Rz. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.4.2002, aaO ). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 SGB X, der den „Anspruch auf Erstattung“ ausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Intention, nämlich in den §§ 113 - 120 (nunmehr §§ 107 bis 114) SGB X Regelungen zu schaffen, die für sämtliche Erstattungsansprüche - auch in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten, belegt dies (vgl. hierzu BT-Drs. 9/95 vom 13.01.1981, S. 17 - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten).
44 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist - wie oben dargelegt - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Diese 12-Monats-Frist hat die Klägerin jedoch hinsichtlich der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige versäumt.
45 
Eine Leistung ist im Sinne des § 111 SGB X erbracht, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten - das ist der Hilfeempfänger - tatsächlich erfüllt ist, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -). Für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung spricht auch der Gedanke des § 107 SGB X, in dessen Anwendungsbereich ebenfalls auf die Erfüllung der Leistung gegenüber dem Leistungsempfängers abgestellt wird. Die Heranziehung finanzieller Bewegungen einschließlich möglicher Kostenzusagen wäre hingegen schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Leistungserbringung, da der Erstattungsberechtigte dann den Fristbeginn des § 111 SGB X steuern könnte. Dies wäre jedoch mit dem Zweck des § 111 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Bedeutung des § 111 SGB X besteht darin, dass Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (BT-Drs. 14/3475, S. 60; BT-Drs. 9/95, S. 40 zu § 117 des Entwurfs SGB X; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., 1996, § 111 Rz. 2; Böttiger, in: LPK-SGB X, 2004, § 111, Rz. 1; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X - eine Bestandsaufnahme, Die BG 1995, 209 ff). Diese Zwecksetzung erfordert es, das Merkmal der Leistungserbringung anhand eines objektivierbaren Kriteriums zu bestimmen. Auch allein die Bewilligung einer Leistung, die im vorliegenden Fall in dem Bescheid vom 14.09.1999 über die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. gesehen werden kann, wäre kein geeignetes Kriterium, da nicht jede bewilligte Leistung in Anspruch genommen wird.
46 
Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs fordert zwar keine besondere Detaillierung. Insbesondere bedarf es keiner Ausführungen nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten oder der konkreten Bezifferung. Notwendig ist allerdings die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2003, aaO). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht allerdings nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschung beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -).
47 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
48 
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2003, in dem Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für junge Volljährige beigefügt waren, gegenüber dem Beklagten eine Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. für I. x. für den Zeitraum vom 15.09.1999 - 30.03.2000 begehrt. Diese Geltendmachung ist allerdings nicht mehr innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgt. Im Schreiben der Klägerin vom 13.02.1997 an den Beklagten liegt keine Geltendmachung einer Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. Die Klägerin teilte hierin mit, für I. x. werde seit dem 02.01.1997 „Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII“ geleistet und hat um Rückäußerung gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird. Nach dem Wortlaut des Schreibens sind hier eindeutig nur eine Kostenerstattung für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung angesprochen. Diese endet kraft Gesetzes jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit. Den Formulierungen des Schreiben kann nicht entnommen werden, dass dem Beklagten auch schon (vorsorglich) eine weitere Hilfegewährung über die Volljährigkeit hinaus angezeigt werden sollte. Eine Auslegung der Mitteilung vom 13.02.1997, die sich zusätzlich an dem Grundsatz des § 86 SGB X a.F. (und n.F.) zur Pflicht der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch orientiert, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dies gilt auch, wenn man ergänzend den dem Beklagten schon damals bekannten Umstand einbezieht, dass I. x. aus Guinea stammt und dem Kreis der unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber zuzurechnen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass diesem Personenkreis stets fortgesetzte – bis zur Volljährigkeit andauernde und darüber hinaus – Jugendhilfe gewährt wird. Maßgebend für die Ausgestaltung der Hilfe sind vielmehr die individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls.
49 
Schließlich ist die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige gegenüber dem Beklagten nicht aus Rechtsgründen entbehrlich.
50 
Die Klägerin ist der Auffassung, die erstmalige Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. - hier in ihrem Schreiben vom 13.02.1997 - erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII a. F. genannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche; dies gelte auch dann, wenn ein Wechsel in der Leistungsart erfolge (so von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3, 1984, § 111 Rz. 18; vgl. ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 112 Rz. 12). Mit der durch § 89d SGB VIII a.F. vorgegebenen Formulierung „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ könnte zum Ausdruck gebracht sein, dass sich die Erstattungspflicht nicht nur auf die Kosten der Leistungen beziehe; maßgeblich könnte die Gewährung der Jugendhilfe gleich welchen Inhalts sein. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer Aufgabe zu einer Leistung führte dann nicht zum Wegfall der Kostenerstattung.
51 
Gegen diese Ansicht, die letztlich auch von dem Gedanken einer Art von „Fortsetzungszusammenhang“ zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Hilfe getragen ist, lässt sich jedoch zunächst der Wortlaut des § 2 SGB VIII a.F. anführen. § 2 Abs. 2 SGB VIII a.F. spricht von den „Leistungen der Jugendhilfe“, Abs. 3 von den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“. Aus der Verwendung des Plurals und den nachfolgenden Aufzählungen wird deutlich, dass es nicht „die Leistung Jugendhilfe“ gibt, sondern dass innerhalb der Jugendhilfe einzelne, differenzierte Leistungen angeboten werden. Des weiteren ist aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich, dass der Jugendhilfe kein „ganzheitlicher“ Leistungsbegriff zugrunde liegt. Die Hilfe zur Erziehung steht innerhalb des SGB VIII a.F. in einem anderen Unterabschnitt als die Hilfe für junge Volljährige; die Inobhutnahme als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe behandelt der Gesetzgeber sogar in einem anderen Kapitel. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses unterschiedliche Leistungsverständnis ebenfalls (BT-Drs. 11/5948 vom 01.12.1989, S 47 f – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts). Die Leistung, deren Geltendmachung § 111 SGB X erfordert, ist daher die jeweils erbrachte (oder vorgesehene) Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige. Würde man demgegenüber nur die Anzeige von „Jugendhilfe“ für ausreichend halten, so wäre das dem § 111 SGB X in dem Tatbestandsmerkmal „Leistung“ zugrunde liegende individuelle Leistungsverständnis auf eine allgemeine Sozialleistungsart – hier die Jugendhilfe – reduziert. Dies entspräche aber weder dem Wortlaut noch der Intention des § 111 SGB X. Nach dem Zweck der Jahresfrist sollen Ansprüche zwischen Verwaltungsträgern schnell, einfach und kostensparend abgewickelt werden. § 111 SGB X dient der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und der Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen. Leistungsträger sollen frühzeitig wissen, welche Ansprüche auf sie zukommen und welche Rückstellungen zu bilden sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111 Rz. 1; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111, Rz. 2; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X – eine Bestandsaufnahme, Die BG, 1995, 209). Der Zielsetzung, auch die finanzielle Disposition des erstattungspflichtigen Kostenträgers zu schützen, würde die von der Klägerin vorgetragene „ganzheitliche Betrachtung“ der Jugendhilfe nicht entsprechen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, § 89f SGB VIII a.F. schütze die Interessen des Beklagten in ausreichendem Umfang. Da die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme Grundvoraussetzung einer jeden Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern ist, würde eine solche Argumentation den Anwendungsbereich des § 111 SGB X weitgehend leer laufen lassen.
52 
Das Gericht verkennt nicht, dass eine „Leistung der Jugendhilfe“ in aller Regel ein länger andauernder Leistungsprozess ist, in dessen Verlauf verschiedene Jugendhilfeleistungen anfallen können. Die Jugendhilfe ist jedoch keine Dauerleistung im Rechtssinne (so aber wohl VGH München, Urt. v. 30.08.2004 – 12 B 00.1434 -). Die Jugendhilfe hat in ihren Ausprägungen der Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige eher – sofern überhaupt ein solcher Vergleich in Frage käme – den Charakter einer Art wiederkehrenden Leistung bei individuellem Bedarf. Bei wiederkehrenden Sozialleistungen entstehen aber wegen der in einzelnen Bewilligungsabschnitten erbrachten Einzelleistungen jeweils gesonderte Erstattungsansprüche, die eigenständig geltend zu machen sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111; Rz. 12; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111 Rz. 7).
53 
Ferner kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe bezieht, nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt zwar den überörtlichen Kostenträger für einen bestimmten hilfebedürftigen Jugendlichen. Aussagen dazu, wie die Ausgestaltung der Hilfe erfolgt und welche (gesetzlichen) Bestimmungen hierbei zu beachten sind, sind damit jedoch nicht verbunden. Schließlich wird die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Begründung der im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Rechtslage auf die Maßnahme der Jugendhilfe abgestellt wird, die vor dem 01.07.1998 durchgeführt worden ist. Die Anforderungen an die Geltendmachung von Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des § 111 SGB X werden durch § 89d SGB VIII a.F. nicht modifiziert. Zwar könnte die Annahme eines dem § 89d SGB VIII a.F. inne wohnenden ganzheitlichen „Jugendhilfeerstattungsverständnis“ insofern nahe liegen, als es vorliegend für die maßgebliche Rechtslage allein auf das Datum der Inobhutnahme ankommt, der Zeitpunkt der hier noch im Streit befindlichen Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. hingegen keine Rolle mehr spielt. Dies ist jedoch eine Konsequenz, die sich allein aus dem verfahrensrechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII ergibt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm sind damit jedoch keine Veränderungen des materiellen Rechts verbunden. Im Übrigen bezieht sich § 89h SGB VIII nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung auf die Kostenerstattung nach §§ 89 ff SGB VIII. Der Regelung können hingegen keine Aussagen dazu entnommen werden, wie Ansprüche auf Kostenerstattung geltend zu machen sind; hierfür ist § 111 SGB X die speziellere Vorschrift.
54 
Auch in der (heutigen) Praxis der Jugendhilfe wird wohl davon ausgegangen, dass die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe den Lauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender anderer Maßnahmen der Jugendhilfe nicht ausschließt. Nach Ziff. 9.1 den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2000 zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII ist bei der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten. Für Aufwendungen der Jugendhilfe beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, für den die jeweilige Leistung dem/der Leistungsempfänger/-in erbracht wurde. Ziff. 10.2 in Verbindung mit Mustervordruck B 2 sieht insoweit ebenfalls die gesonderte Anzeige von Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige vor (die Empfehlungen sind zitiert bei Jans/Happe/Saurbier, aaO, KJHG Erl. Art. 1 § 89d, Rz. 32 und im Internet abrufbar unter www.lvr.de/FachDez/Jugend/fuer+Jugendaemter/par89p.pdf).
55 
Die fehlende rechtzeitige Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige kann im vorliegenden Fall auch nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen überwunden werden. Im Falle von I. x. hat der Beklagte – wie im Übrigen bei vielen weitern Fällen – aus verschiedenen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus jahrelang eine Kostenerstattung abgelehnt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagtem in der Regulierung des vorliegenden Falles die Klägerin an einer rechtzeitigen Erstattungsanzeige für die Hilfe für junge Volljährige gehindert hätten. Auch sonstige Umstände, die einer fristgerechten Geltendmachung hätten entgegenstehen können, sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden.
56 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII nicht greifen. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entfällt - unabhängig davon, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 13 ff; von Wulffen, aaO, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 – 8 K 1836/04 -). Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten (Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 15, 17 mwN).
57 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat (erst) in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosten für die Inobhutnahme bei dem im Zeitpunkt der Beendigung dieser Maßnahme noch unter 16 Jahre alten Jugendlichen anerkannt und damit nachgegeben, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. 2. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist die Entscheidung entsprechend § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar. Im Übrigen wird die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier zur Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten sowie zur Wahrung der Interessen des Erstattungspflichtigen in Ausfüllung der Entscheidung des BVerwG vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - entwickelten Kriterien und weiter die Frage, ob mit der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender Maßnahmen der Jugendhilfe ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich bedeutsam.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich der Erstattung der weiteren Kosten der Inobhutnahme für die Zeit vom 17.07.1997 bis 14.09.1997 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18 
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
19 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache um die Geltendmachung von weiteren 272,97 EUR erweitert hat, ist dies nach § 173 S. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
20 
Der Beklagte trat als Funktionsnachfolger des ... (vgl. Art 177 §§ 1, 2 und Art. 178 § 3 Abs. 2 Verwaltungsstrukturreformgesetz - VRG - vom 01.07.2004 (GBl. 2004, 570, 572)) kraft Gesetzes an dessen Stelle (Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rz. 24 m.w.N.) und ist als solcher passivlegitimiert.
21 
Die Klägerin kann vom Beklagten die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Kosten für die Inobhutnahme in der Zeit vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 in Höhe von 33.167, 72 EUR beanspruchen (1.) Eine Kostenerstattung für die Aufwendungen für junge Volljährige steht ihr hingegen nicht zu (2.). Zwar ist die Hilfe für junge Volljährige rechtmäßig erfolgt (2a); der Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ausgeschlossen (2b).
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Jugendhilfekosten ist § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.03.1996 (BGBl. I 477). Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzgebung vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188). Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 -; BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -). So liegt es hier: Die Maßnahmen der Jugendhilfe, um deren Erstattung es geht, haben bereits am 02.01.1997 begonnen und sind bis zum 30.03.2000 fortgeführt worden, und das Bundesverwaltungsamt hat am 05.02.1997 den Rechtsvorgänger des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt.
23 
Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F. (und auch nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII n.F). wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 25/98 -, BVerwGE 109, 155; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 89f Rz. 3). Gemäß § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII (a.F. und n.F.) gelten dabei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Sachlich bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a.F. auf die Gewährung von „Jugendhilfe“ und damit insbesondere auf Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des 2. Kapitels des SGB VIII. Hierzu gehört auch die Hilfe für junge Volljährige, § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII (a.F und n.F). Erfasst werden aber auch Aufwendungen, die durch andere Aufgaben der Jugendhilfe - wie vorliegend durch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - als vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entstehen (Heilemann, in: LPK-SGB VIII,1998, § 89d Rz. 2; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, aaO, § 89d Rz. 4).
24 
1.) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wird bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung einer kostenrechtlichen Erstattung für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher von folgenden Grundsätzen bestimmt:
25 
Zum einen sieht § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. (und n.F.) vor, dass für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen öffentlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Maßgebend sind die Regelungen und Verhältnisse, die beim Hilfe gewährenden Träger danach üblich sind, wenn sie sich im Rahmen rechtlich gezogener Grenzen bewegen. Der erstattungspflichtige Träger kann sich nicht darauf berufen, dass in seinem Bereich andere Bestimmungen bestehen oder bestimmte Dinge anders gehandhabt werden als im Bereich des erstattungsberechtigten Trägers. Der erstattungsberechtigte Träger ist insbesondere auch nicht verpflichtet, den erstattungspflichtigen Träger vor kostenrelevanten Entscheidungen zu konsultieren und dessen (ggfs. abweichende) Meinung zu akzeptieren (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, KJHG Erl. Art. 1 § 89f Rz. 4 f; Heilemann, in: LPK-SGB VIII, aaO, § 89f Rz. 6). Zum anderen ist der Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat. Der Interessenswahrungsgrundsatz rechtfertigt jedoch keine überzogenen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.3 -; Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -) hat diese Grundsätze für die hier vorliegende Fallgestaltung dahingehend konkretisiert, dass die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenswahrungsgrundsatz darauf beschränkt ist, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.
26 
Wie die Kammer festgestellt hat, erfolgte im vorliegenden Fall eine - gesetzeskonforme - bedarfsgerechte Hilfegewährung entsprechend den Grundsätzen, die bei der Klägerin gelten und angewandt wurden (a). Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die Inobhutnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden (b).
27 
a) Nach den Angaben der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Unterbringung von in Obhut genommenen Jugendlichen, die - wie der Jugendliche des vorliegenden Falles - bei der Inobhutnahme älter als 14 aber jünger als 16 Jahre sind, in Erstversorgungseinrichtungen. Wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen erläutert hat, hat in den frühen 90-er Jahren ein großer Strom unbegleitet einreisender ausländischer Kinder eingesetzt, der seinen Höhepunkt ab etwa 1993 erreicht hat. Damals sind monatlich zwischen 120 und 150, teilweise auch 160 Kinder und Jugendliche in Hamburg in Obhut genommen worden. Die Herkunft der Kinder und Jugendlichen hat den jeweiligen aktuellen Krisenherden der Welt entsprochen. Die für diesen speziellen Kreis der Hilfebedürftigen erforderlichen Jugendhilfeeinrichtungen - zu der auch die Erstversorgungseinrichtungen gehören - hat die Klägerin „regelrecht aus dem Boden stampfen müssen“. In den Zeiten großen Andrangs sind in den Erstversorgungseinrichtungen, über die die Klägerin seit 1993 verfügt, ca. 700 Plätze vorgehalten worden.
28 
In einer Erstversorgungseinrichtung der Klägerin erhalten die Jugendlichen Wohnraum und eine Ausstattung. Es wird Sorge für die Ernährung getragen, wobei im Regelfall angestrebt wird, dass sich die Jugendlichen selbst versorgen und bekochen. Sie werden dort betreut. Es gibt wöchentliche Sprechstunden mit Dolmetschern. Viele Betreuer und Mitarbeiter stammen aus den Herkunftsgebieten der Jugendlichen, so dass eine muttersprachliche Betreuung möglich ist. Die Asylgründe werden im Gespräch abgeklärt. Es erfolgt eine Begleitung zur Ausländerbehörde. In den Erstversorgungseinrichtungen gibt es Freizeitangebote, Möglichkeiten zur Erlernung der deutschen Sprache und regelmäßige Gespräche mit den Jugendlichen. Die Gesundheitsfürsorge ist – wie sich auch im vorliegenden Fall anhand der geltend gemachten Kosten für Krankenscheine während der Inobhutnahme erkennen lässt – gewährleistet. Alle Jugendlichen werden untersucht. Die Verteilung der Jugendlichen auf die Erstversorgungseinrichtung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Bei der Zusammenstellung der Bewohner wird auf die Ethnie geachtet, aber auch auf die Erreichbarkeit von Schulen oder Bildungseinrichtungen oder die Nähe zu Verwandten. Ziel der Arbeit in den Erstversorgungseinrichtungen ist es, eine Verständigungsebene herzustellen und Sprache zu vermitteln, erforderlichenfalls auch zu alphabetisieren. Der Bildungsstand des Jugendlichen wird ermittelt und daran anknüpfend werden Angebote unterbreitet. Nach den Erfahrungen der Klägerin muss bei diesem Personenkreis davon ausgegangen werden, dass es mindestens ein halbes Jahr dauert, bis eine Prognosegrundlage zur Klärung des beim Jugendlichen bestehenden Bedarfs geschaffen ist. Dabei handelt es sich um einen Mindestzeitraum, der sich aber bei sprachlichen Schwierigkeiten und Erkenntnisproblemen deutlich verlängern kann.
29 
Auch Jugendwohnungen sind gezielt für diesen Personenkreis geschaffen worden. Nach den Erläuterungen der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ist dies nicht „von heute auf morgen gegangen“, und es hat angesichts des Zustroms Engpässe im Bereich der Ressourcen in entsprechenden Einrichtungen der Klägerin wie auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Amtsvormünder gegeben. Folge davon kann ein bisweilen relativ langer Verbleib in der Erstversorgungseinrichtung sein. Auch erfolgt nach den Grundsätzen der Klägerin keine „Entlassung in die Obdachlosigkeit“, zumal kein Amtsvormund im Bereich der Klägerin einer Herausnahme aus einer Obhutseinrichtung ohne adäquate Anschlussunterbringung zustimmt. Ob ein Jugendlicher in einer Jugendwohnung aufgenommen wird, ist abhängig vom Grad seiner Selbständigkeit. In einer Jugendwohnung gibt es keine Rundumbetreuung. Betreuer sind zwar täglich anwesend und es gibt auch Freizeitangebote und Sprechstunden. Die Jugendlichen müssen aber selbst kochen, Geld einteilen und regelmäßig zur Schule gehen. Standard bei der Klägerin ist auch, dass Jugendliche unter 16 Jahre in der Regel nicht in Jugendwohnungen aufgenommen werden.
30 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist es im vorliegend Fall noch hinnehmbar, dass die Unterbringung von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 erfolgte. Die I. x. zu Teil gewordene Hilfe hat den Maßstäben der Klägerin entsprochen und diese hatte auch keinen Anlass, im Interesse des kostenpflichtigen Leistungsträgers diese - wie dem Gericht auch aus dem Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - verhältnismäßig lange Inobhutnahme von insgesamt 22 Monaten bereits früher in eine weniger kostenintensivere Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen oder zu beenden.
31 
b) Zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen für einen Jugendlichen ganz erspart oder eine Hilfe kostengünstiger gestaltet werden kann, kann nicht generalisierend beurteilt werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat nach Einschätzung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers, die für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO), bei I. x. auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 ein solcher Betreuungs- und Erziehungsbedarf bestanden, der seinen weiteren Verbleib in einer Erstversorgungseinrichtung angezeigt erschienen ließ. Dabei kann das Gericht nur überprüfen, ob die Einschätzung der Klägerin, dass diese Maßnahme dem individuellen Hilfebedarf von I. x. entsprochen hat und (deshalb) eine kostengünstigere, aber weniger effektive Maßnahme nicht erfolgt ist, nachvollziehbar ist.
32 
Einer Nachvollziehbarkeit des von der Klägerin angenommenen Bedarfs steht nicht entgegen, dass für einen weiten Teil des streitgegenständlichen Zeitraums der Inobhutnahme in der I. x. betreffenden Jugendhilfeakte keine oder nur rudimentäre Feststellungen zu seiner persönlichen Situation enthalten sind. Zwar sollte nach der Vorstellung der Klägerin eine Erstversorgungseinrichtung Berichte schreiben und nach spätestens sechs Monaten eine Einschätzung abgeben. Wie die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist dies aber allgemein selten in diesem zeitlichen Rahmen erfolgt. Dies ist zum einen bedingt durch die typisch sozialpädagogische Arbeitsweise, bei der die eigentliche tägliche Arbeit mit den Jugendlichen nicht dokumentiert wird, sondern deren Einzelheiten und Abläufe erst dann aktenkundig festgehalten werden, wenn sich Probleme ergeben. Zum anderen sind die mit den Aufgaben der Jugendhilfe betraute Verwaltung der Klägerin, aber auch die einzelnen Jugendhilfeeinrichtungen und deren Mitarbeiter bei der zu bewältigenden Massenerscheinung der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in den 90-er Jahren zwangsläufig auf Kapazitätsgrenzen gestoßen. Hinzukommt, dass der Umgang mit diesem Personenkreis hohe Anforderungen stellt und eine große Fluktuation besteht. Diese für die Klägerin nicht veränderbaren Rahmenbedingungen bedingen es, dass an die Dokumentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfs und der ergriffenen Maßnahmen keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus werden - wie dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - Berichte über Jugendliche in der Regel über zurückliegende Zeiträume verfasst. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtschau der über einen Jugendlichen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die Gründe für Art und Dauer bestimmter Maßnahmen nachvollziehen lassen. Dabei können für die Beurteilung der Dauer der Inobhutnahme auch Berichte und Feststellungen der Fachkräfte herangezogen werden, die nach ihrem eigentlichen Zweck primär für andere Maßnahmen und Zeiträume - etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Hilfe für junge Volljährige - erstellt sind. Denn auch aus diesen können ggfs. Erkenntnisse und Rückschlüsse auf die persönliche Situation und den Entwicklungsstand eines Jugendlichen zu einem früheren Zeitpunkt gewonnen werden.
33 
Im vorliegenden Fall gibt es spezielle, in der Person des Jugendlichen I. x. liegende Gründe, warum seine Inobhutnahme auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.1997 bis 31.10.1998 erfolgen durfte. Wie aus dem Bericht der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 ersichtlich verfügte I. x., der ab 01.11.1998 in einer Jugendwohnung im Wege der Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII a.F. untergebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt, d.h. März 1999, über einen Entwicklungsstand, den er eigentlich in einer Erstversorgungseinrichtung hätte erlangen sollen. Schon allein aus dieser Einschätzung lässt sich schließen, dass die Inobhutnahme von I. x. in einer Erstversorgungseinrichtung bis 31.10.1998 auf individuellen Gegebenheiten beruhte. Zwar ist - wovon im Übrigen auch die Konzeption der Klägerin zur Betreuung der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer ausgeht - die Inobhutnahme keine vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 , aaO). Dies schließt es aber nicht aus, dass diese bei einzelnen Jugendlichen über einen deutlich längeren Zeitraum hinweg notwendig wird, als dies bei der Mehrheit des von der Klägerin betreuten Personenkreises der Fall ist. Die bei I. x. festgestellte Tuberkulose, die ab 29.01.1997 im Wege eines stationären Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde, führte nach dem Urteil der Fachkräfte (Protokoll der Erziehungskonferenz vom 16.09.1998, Vermerk des Sozialpädagogen Roman vom 06.11.1998) zu erheblichen Nachteilen für seine persönliche Entwicklung. Soweit der Krankheitsverlauf nicht im einzelnen aus den Akten entnommen werden kann, weil z. B. Angaben über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder zu Art und Umfang der notwendigen Nachuntersuchungen fehlen, ist dies unschädlich, da es hier nicht um die Erstattung der Leistungen für Krankenhilfe geht. Eine zügige Überwindung der im Zeitpunkt seiner Einreise unzweifelhaft vorhandene Krisensituation, die eine frühere Überführung der Betreuung in eine Hilfe nach § 30 SGB VIII a.F. hätte angezeigt erscheinen lassen, gelang I. x. auch aufgrund der „Sprachbarrieren“ nicht. Eine Verständigung mit dem aus Guinea stammenden Jugendlichen auf Französisch war sehr schwierig; seine Muttersprache war Fula. Selbst im März 1999 war ausweislich des Vermerks über die Verlaufskonferenz vom 30.03.1999 bei einer Unterredung mit I. x. ein Dolmetscher für Fula nötig. Ein Erlernen der deutschen Sprache, um die er sich kontinuierlich bemühte, gestaltete sich für ihn äußerst schwierig. Dies galt auch für andere Grundlagen wie Rechnen und Schreiben. Dies kann zum einen auf den nur geringen Schulbesuch in seinem Heimatland (wohl 4 Jahre Koranschule) zurückgeführt werden als auch auf seine intellektuelle und psychische Verfassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke vom 16.09.1998, 06.11.1998 und die Berichte der Erstversorgungsseinrichtung Alsterdorfer Straße vom 11.08.1998 sowie der Jugendwohnhilfe vom 26.03.1999 verwiesen. Ohne die durch die Erstversorgungseinrichtung erfolgte intensive Betreuung auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte I. x. alltägliche, sprachliche und lebensperspektivische Probleme nicht bewältigen können.
34 
Die Klägerin hat daher nachvollziehbar die Inobhutnahme erst mit Wirkung zum 31.10.1998 beendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Rolle, dass aufgrund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 17.07.1997, eingegangen bei der Klägerin am 06.08.1997, bereits zu seinem deutlich früheren Zeitpunkt ein Amtsvormund für I. x. vorhanden gewesen ist. Denn die bloße Existenz eines Sorgeberechtigten, der anderweitig Hilfe beantragen könnte, löst nicht das Problem des aktuellen Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Inobhutnahme erst zum 31.10.1998 auch nicht von Bedeutung, dass der Hilfebedarf für einen Jugendlichen aus dem von der Klägerin betreuten Personenkreis regelmäßig ein gleitender Prozess ist, bei dem nicht „tagscharf“ festgestellt werden kann, dass nunmehr ab einem bestimmten Datum statt der Inobhutnahme eine Hilfe nach § 30 SGB VIII ausreichend ist. Der genaue Zeitpunkt der Überführung der Hilfe in eine andere Form wird regelmäßig von organisatorischen Aspekten bestimmt. Hierzu gehören neben der Verfügbarkeit eines Platzes für den Jugendlichen in einer geeigneten Jugendwohnung auch notwendige verwaltungsmäßige Abläufe, wie die Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung durch den Amtsvormund und die Durchführung einer Erziehungskonferenz unter Beteiligung des Jugendlichen, des Amtsvormunds und weiterer Fachkräfte. Dass hierbei auch zeitliche Verzögerungen eintreten können, wie im vorliegenden Fall z.B. bei der Terminierung der Erziehungskonferenz ersichtlich, gehört zu den normalen Abläufen innerhalb einer jeden Verwaltung. Die Amtsvormünder sind - wie die Kläger-Vertreterin im einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - zudem einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen; in Zeiten des extremen Andrangs von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen sind von einem Amtsvormund bis zu 150 Vormundschaften zu betreuen gewesen. Dass die Klägerin, die das Flüchtlingsproblem der unbegleitet eingereisten Kinder und Jugendlichen durch die von ihr gewährten Hilfen vor Ort letztlich auch im Interesse anderer Bundesländer und Kostenträger „geschultert“ hat, durch ihre Organisationsabläufe dem kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
35 
Der danach bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin für die Kosten der Inobhutnahme ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat diesen bereits mit Schreiben vom 13.02.1997 geltend gemacht. Soweit die Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen (Böttiger, in: LPK-SGB X, 2000, § 111 Rz. 8)
36 
2.) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F. steht der Klägerin hingegen nicht zu.
37 
a.) Die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige ist auf den entsprechenden Antrag von I. x. vom 10.08.1999 hin rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin bewilligte I. W. mit Verfügung vom 14.09.1999 ab 15.09.1999 und zunächst befristet bis 14.03.2000 Hilfe nach § 41 SGB VII a.F.. Die Bewilligung beruhte auf der Stellungnahme der Betreuerin vom 13.09.1999, dem Votum der Erziehungskonferenz vom 13.09.1999 sowie der Vereinbarung über den Hilfeplan, ebenfalls vom 13.09.1999. Die Klägerin hielt eine an die Hilfe zur Erziehung anschließende Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Persönlichkeit und der individuellen Situation von I. x. für erforderlich. Diese Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen sind von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen; dessen Einschätzung ist - wie sich aus § 89f Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. gibt - für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.08.2004, aaO). Dass diese Hilfe für junge Volljährige für I. x. nicht notwendig und geeignet gewesen wäre, ist im Übrigen vom Beklagte auch nicht vorgetragen worden.
38 
b.) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist jedoch nach § 111 S. 1 SGB X ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ist § 111 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgeblich. § 111 S. 2 SGB X findet keine Anwendung.
39 
Allerdings bestimmt § 120 Abs. 2 SGB X, dass § 111 S. 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) folgt, dass § 111 SGB X in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung anzuwenden ist, da über das hier vorliegende Erstattungsbegehren am 01.06.2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X abschließend entschieden war. Nach § 111 S. 1 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
40 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 -; im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R -; Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5). So liegt es hier jedoch nicht, denn der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfe für junge Volljährige war am 31.12.2000 noch nicht erloschen. Die Klägerin hätte vielmehr unter der Geltung der alten Fassung des § 111 SGB X noch bis zum Ablauf des 30.03.2001 Zeit gehabt, ihren Erstattungsanspruch, den sie vorher noch nicht geltend gemacht hatte (siehe dazu unten), anzuzeigen. Insoweit ist der dem Bescheid der Klägerin vom 14.09.1999 zugrunde liegende Leistungszeitraum bis März 2000 auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattung als Einheit anzusehen.
41 
Für den vorliegenden Erstattungsfall findet jedoch § 111 S. 2 SGB X in der ab 1.01.2001 geltenden Fassung dennoch keine Anwendung; vielmehr verbleibt es dabei, dass die Frist des § 111 S. 1 SGB X mit Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt.
42 
In der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation einer Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. gibt es keine „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistung“. Zu einer solchen kann es typischerweise mangels einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Jugendhilfeempfänger auch nicht kommen. Folglich könnte der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Fällen dieser Art nicht in Gang gesetzt werden und auch nicht ablaufen. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des § 111 S. 2 SGB X den Zweck, auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Erstattungsmöglichkeit abzustellen. Damit sollte nunmehr eine Kostenerstattung auch in Fällen möglich sein, in denen - etwa aufgrund rückwirkender Bewilligung von Sozialleistungen durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger - der Erstattungsberechtigte gar keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs besaß (BT-Drs. 14/3475 vom 24.10.2000, S. 60 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften [4. Euro-Einführungsgesetz]). Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei dieser Novellierung jedoch die Rechtssituation für Erstattungsansprüche der vorliegenden Art zwischen Leistungsträgern versehentlich nicht berücksichtigt. Die dadurch aufgetretene Lücke mangels weitergehender Regelung ist durch entsprechende Anwendung und Auslegung des § 111 S. 1 SGB X so zu schließen, dass in diesen Fällen - wie bisher - die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2004 - 5 K 565/03 -; Zeitler, Ausschlussfrist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfe nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NDV 2003, 138; Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111 Rz. 2, 24).
43 
§ 111 SGB X findet auf den hier vorliegenden Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII Anwendung (Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111; Rz. 3; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, aaO, vor § 89 Rz. 13; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, aaO, Vorbem. §§ 89-89h KJHG, Rz. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.4.2002, aaO ). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 SGB X, der den „Anspruch auf Erstattung“ ausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Intention, nämlich in den §§ 113 - 120 (nunmehr §§ 107 bis 114) SGB X Regelungen zu schaffen, die für sämtliche Erstattungsansprüche - auch in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten, belegt dies (vgl. hierzu BT-Drs. 9/95 vom 13.01.1981, S. 17 - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten).
44 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist - wie oben dargelegt - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Diese 12-Monats-Frist hat die Klägerin jedoch hinsichtlich der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige versäumt.
45 
Eine Leistung ist im Sinne des § 111 SGB X erbracht, wenn die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten - das ist der Hilfeempfänger - tatsächlich erfüllt ist, der Leistungserfolg also eingetreten ist. Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -). Für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung spricht auch der Gedanke des § 107 SGB X, in dessen Anwendungsbereich ebenfalls auf die Erfüllung der Leistung gegenüber dem Leistungsempfängers abgestellt wird. Die Heranziehung finanzieller Bewegungen einschließlich möglicher Kostenzusagen wäre hingegen schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Leistungserbringung, da der Erstattungsberechtigte dann den Fristbeginn des § 111 SGB X steuern könnte. Dies wäre jedoch mit dem Zweck des § 111 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Bedeutung des § 111 SGB X besteht darin, dass Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (BT-Drs. 14/3475, S. 60; BT-Drs. 9/95, S. 40 zu § 117 des Entwurfs SGB X; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., 1996, § 111 Rz. 2; Böttiger, in: LPK-SGB X, 2004, § 111, Rz. 1; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X - eine Bestandsaufnahme, Die BG 1995, 209 ff). Diese Zwecksetzung erfordert es, das Merkmal der Leistungserbringung anhand eines objektivierbaren Kriteriums zu bestimmen. Auch allein die Bewilligung einer Leistung, die im vorliegenden Fall in dem Bescheid vom 14.09.1999 über die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. gesehen werden kann, wäre kein geeignetes Kriterium, da nicht jede bewilligte Leistung in Anspruch genommen wird.
46 
Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs fordert zwar keine besondere Detaillierung. Insbesondere bedarf es keiner Ausführungen nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten oder der konkreten Bezifferung. Notwendig ist allerdings die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2003, aaO). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht allerdings nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschung beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -).
47 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
48 
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2003, in dem Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für junge Volljährige beigefügt waren, gegenüber dem Beklagten eine Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a. F. für I. x. für den Zeitraum vom 15.09.1999 - 30.03.2000 begehrt. Diese Geltendmachung ist allerdings nicht mehr innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgt. Im Schreiben der Klägerin vom 13.02.1997 an den Beklagten liegt keine Geltendmachung einer Kostenerstattung für die Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. Die Klägerin teilte hierin mit, für I. x. werde seit dem 02.01.1997 „Jugendhilfe nach §§ 42 bzw. 34 SGB VIII“ geleistet und hat um Rückäußerung gebeten, ob die Erstattungspflicht anerkannt wird. Nach dem Wortlaut des Schreibens sind hier eindeutig nur eine Kostenerstattung für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung angesprochen. Diese endet kraft Gesetzes jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit. Den Formulierungen des Schreiben kann nicht entnommen werden, dass dem Beklagten auch schon (vorsorglich) eine weitere Hilfegewährung über die Volljährigkeit hinaus angezeigt werden sollte. Eine Auslegung der Mitteilung vom 13.02.1997, die sich zusätzlich an dem Grundsatz des § 86 SGB X a.F. (und n.F.) zur Pflicht der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch orientiert, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dies gilt auch, wenn man ergänzend den dem Beklagten schon damals bekannten Umstand einbezieht, dass I. x. aus Guinea stammt und dem Kreis der unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber zuzurechnen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass diesem Personenkreis stets fortgesetzte – bis zur Volljährigkeit andauernde und darüber hinaus – Jugendhilfe gewährt wird. Maßgebend für die Ausgestaltung der Hilfe sind vielmehr die individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls.
49 
Schließlich ist die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige gegenüber dem Beklagten nicht aus Rechtsgründen entbehrlich.
50 
Die Klägerin ist der Auffassung, die erstmalige Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. - hier in ihrem Schreiben vom 13.02.1997 - erstrecke sich auf alle in § 2 SGB VIII a. F. genannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftig zur Zeit der Anmeldung noch ungewissen Erstattungsansprüche; dies gelte auch dann, wenn ein Wechsel in der Leistungsart erfolge (so von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3, 1984, § 111 Rz. 18; vgl. ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 112 Rz. 12). Mit der durch § 89d SGB VIII a.F. vorgegebenen Formulierung „aufgewendete Kosten der Jugendhilfe“ könnte zum Ausdruck gebracht sein, dass sich die Erstattungspflicht nicht nur auf die Kosten der Leistungen beziehe; maßgeblich könnte die Gewährung der Jugendhilfe gleich welchen Inhalts sein. Ein Wechsel der Leistungsart oder der Wechsel von einer Aufgabe zu einer Leistung führte dann nicht zum Wegfall der Kostenerstattung.
51 
Gegen diese Ansicht, die letztlich auch von dem Gedanken einer Art von „Fortsetzungszusammenhang“ zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Hilfe getragen ist, lässt sich jedoch zunächst der Wortlaut des § 2 SGB VIII a.F. anführen. § 2 Abs. 2 SGB VIII a.F. spricht von den „Leistungen der Jugendhilfe“, Abs. 3 von den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“. Aus der Verwendung des Plurals und den nachfolgenden Aufzählungen wird deutlich, dass es nicht „die Leistung Jugendhilfe“ gibt, sondern dass innerhalb der Jugendhilfe einzelne, differenzierte Leistungen angeboten werden. Des weiteren ist aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich, dass der Jugendhilfe kein „ganzheitlicher“ Leistungsbegriff zugrunde liegt. Die Hilfe zur Erziehung steht innerhalb des SGB VIII a.F. in einem anderen Unterabschnitt als die Hilfe für junge Volljährige; die Inobhutnahme als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe behandelt der Gesetzgeber sogar in einem anderen Kapitel. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses unterschiedliche Leistungsverständnis ebenfalls (BT-Drs. 11/5948 vom 01.12.1989, S 47 f – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts). Die Leistung, deren Geltendmachung § 111 SGB X erfordert, ist daher die jeweils erbrachte (oder vorgesehene) Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige. Würde man demgegenüber nur die Anzeige von „Jugendhilfe“ für ausreichend halten, so wäre das dem § 111 SGB X in dem Tatbestandsmerkmal „Leistung“ zugrunde liegende individuelle Leistungsverständnis auf eine allgemeine Sozialleistungsart – hier die Jugendhilfe – reduziert. Dies entspräche aber weder dem Wortlaut noch der Intention des § 111 SGB X. Nach dem Zweck der Jahresfrist sollen Ansprüche zwischen Verwaltungsträgern schnell, einfach und kostensparend abgewickelt werden. § 111 SGB X dient der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und der Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen. Leistungsträger sollen frühzeitig wissen, welche Ansprüche auf sie zukommen und welche Rückstellungen zu bilden sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111 Rz. 1; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111, Rz. 2; Morus/Ricke, Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 SGB X – eine Bestandsaufnahme, Die BG, 1995, 209). Der Zielsetzung, auch die finanzielle Disposition des erstattungspflichtigen Kostenträgers zu schützen, würde die von der Klägerin vorgetragene „ganzheitliche Betrachtung“ der Jugendhilfe nicht entsprechen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, § 89f SGB VIII a.F. schütze die Interessen des Beklagten in ausreichendem Umfang. Da die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme Grundvoraussetzung einer jeden Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern ist, würde eine solche Argumentation den Anwendungsbereich des § 111 SGB X weitgehend leer laufen lassen.
52 
Das Gericht verkennt nicht, dass eine „Leistung der Jugendhilfe“ in aller Regel ein länger andauernder Leistungsprozess ist, in dessen Verlauf verschiedene Jugendhilfeleistungen anfallen können. Die Jugendhilfe ist jedoch keine Dauerleistung im Rechtssinne (so aber wohl VGH München, Urt. v. 30.08.2004 – 12 B 00.1434 -). Die Jugendhilfe hat in ihren Ausprägungen der Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige eher – sofern überhaupt ein solcher Vergleich in Frage käme – den Charakter einer Art wiederkehrenden Leistung bei individuellem Bedarf. Bei wiederkehrenden Sozialleistungen entstehen aber wegen der in einzelnen Bewilligungsabschnitten erbrachten Einzelleistungen jeweils gesonderte Erstattungsansprüche, die eigenständig geltend zu machen sind (Böttiger, in: LPK-SGB X, aaO, § 111; Rz. 12; von Wulffen, SGB X, aaO, § 111 Rz. 7).
53 
Ferner kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sich die Bestimmung des Bundesverwaltungsamts global auf Jugendhilfe bezieht, nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt zwar den überörtlichen Kostenträger für einen bestimmten hilfebedürftigen Jugendlichen. Aussagen dazu, wie die Ausgestaltung der Hilfe erfolgt und welche (gesetzlichen) Bestimmungen hierbei zu beachten sind, sind damit jedoch nicht verbunden. Schließlich wird die Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Begründung der im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Rechtslage auf die Maßnahme der Jugendhilfe abgestellt wird, die vor dem 01.07.1998 durchgeführt worden ist. Die Anforderungen an die Geltendmachung von Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des § 111 SGB X werden durch § 89d SGB VIII a.F. nicht modifiziert. Zwar könnte die Annahme eines dem § 89d SGB VIII a.F. inne wohnenden ganzheitlichen „Jugendhilfeerstattungsverständnis“ insofern nahe liegen, als es vorliegend für die maßgebliche Rechtslage allein auf das Datum der Inobhutnahme ankommt, der Zeitpunkt der hier noch im Streit befindlichen Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. hingegen keine Rolle mehr spielt. Dies ist jedoch eine Konsequenz, die sich allein aus dem verfahrensrechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift des § 89h SGB VIII ergibt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm sind damit jedoch keine Veränderungen des materiellen Rechts verbunden. Im Übrigen bezieht sich § 89h SGB VIII nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung auf die Kostenerstattung nach §§ 89 ff SGB VIII. Der Regelung können hingegen keine Aussagen dazu entnommen werden, wie Ansprüche auf Kostenerstattung geltend zu machen sind; hierfür ist § 111 SGB X die speziellere Vorschrift.
54 
Auch in der (heutigen) Praxis der Jugendhilfe wird wohl davon ausgegangen, dass die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe den Lauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender anderer Maßnahmen der Jugendhilfe nicht ausschließt. Nach Ziff. 9.1 den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2000 zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII ist bei der Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten. Für Aufwendungen der Jugendhilfe beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, für den die jeweilige Leistung dem/der Leistungsempfänger/-in erbracht wurde. Ziff. 10.2 in Verbindung mit Mustervordruck B 2 sieht insoweit ebenfalls die gesonderte Anzeige von Inobhutnahme, Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige vor (die Empfehlungen sind zitiert bei Jans/Happe/Saurbier, aaO, KJHG Erl. Art. 1 § 89d, Rz. 32 und im Internet abrufbar unter www.lvr.de/FachDez/Jugend/fuer+Jugendaemter/par89p.pdf).
55 
Die fehlende rechtzeitige Geltendmachung der Hilfe für junge Volljährige kann im vorliegenden Fall auch nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen überwunden werden. Im Falle von I. x. hat der Beklagte – wie im Übrigen bei vielen weitern Fällen – aus verschiedenen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus jahrelang eine Kostenerstattung abgelehnt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagtem in der Regulierung des vorliegenden Falles die Klägerin an einer rechtzeitigen Erstattungsanzeige für die Hilfe für junge Volljährige gehindert hätten. Auch sonstige Umstände, die einer fristgerechten Geltendmachung hätten entgegenstehen können, sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden.
56 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII nicht greifen. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlussfrist konzipiert. Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entfällt - unabhängig davon, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 13 ff; von Wulffen, aaO, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 – 8 K 1836/04 -). Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten (Böttiger, in: LPK- SGB X, aaO, § 111 Rz. 15, 17 mwN).
57 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat (erst) in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosten für die Inobhutnahme bei dem im Zeitpunkt der Beendigung dieser Maßnahme noch unter 16 Jahre alten Jugendlichen anerkannt und damit nachgegeben, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. 2. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58 
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist die Entscheidung entsprechend § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar. Im Übrigen wird die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier zur Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten sowie zur Wahrung der Interessen des Erstattungspflichtigen in Ausfüllung der Entscheidung des BVerwG vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - entwickelten Kriterien und weiter die Frage, ob mit der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender Maßnahmen der Jugendhilfe ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich bedeutsam.

Sonstige Literatur

 
59 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
60 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
61 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
62 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
63 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
64 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
65 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
66 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
67 
BESCHLUSS:
68 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG für das Verfahren bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf EUR 45.827,51 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 41.018,51 EUR.
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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