Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
VRV § 28 Elektronische Registersignatur
Vereinsregisterverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.