Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.
VRV § 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
Vereinsregisterverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.