VRV § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs

Vereinsregisterverordnung

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.

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