VSchwKrSchV § 2 Impfverbot

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

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