Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
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für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, - 2.
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für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen, - a)
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eine Untersuchung, - b)
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eine Absonderung oder - c)
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eine behördliche Beobachtung.