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VStGB § 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

Völkerstrafgesetzbuch

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 73/23
20. Dezember 2023
StB 73/23 20. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 308/16
12. Dezember 2017
2 StR 308/16 12. Dezember 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 - 3 StE 6/10
28. September 2015
5 - 3 StE 6/10 28. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 6277/09
3. März 2011
10 A 6277/09 3. März 2011