Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
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VSVgV § 1 Anwendungsbereich
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstlei
Referenzen
- § 104 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 99 1x (nicht zugeordnet)
- § 100 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 3/22
19. September 2022
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54 Verg 3/22 | 19. September 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 28/14
21. Oktober 2015
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VII-Verg 28/14 | 21. Oktober 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 19/13
13. November 2013
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VII-Verg 19/13 | 13. November 2013 |