VulkAusbV 2004 Anlage (zu § 6)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 912 - 921) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben e) Grundlagen der Existenzgründung und der Betriebsführung unterscheiden 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien planen und festlegen 4       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-/ Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen 6 Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden 4       b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden 7 Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen 5       b) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen c) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen d) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben e) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen f) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfungsergebnisse dokumentieren 8 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen 8       b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren g) Zeichnungen lesen und anwenden h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden 9 Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgabe berücksichtigen 3       b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen 10 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden 3       b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Räder, Reifen und Fahrwerk anwenden d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten der Fahrzeug- und Vulkanisationstechnik 11 Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden 9       b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüferergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen h) Reifen und Räder im Hinblick auf Bauarten, Normen und Bezeichnungen sowie nach äußerem Erscheinungsbild prüfen 12 Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen 16       b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern d) Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen einstellen k) Werkstücke und Bauteile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften bohren und senken, Innen- und Außengewinde herstellen l) Oberflächen von Gummiteilen durch Rauen und Schleifen vorbereiten, Unterschiede der Vulkanisations- und Erneuerungsverfahren beachten Abschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten, planen, kontrollieren und beurteilen   3     b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten     3   e) Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollieren f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren 2 Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten   2     b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten c) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten     2   d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen e) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen 3 Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) a) Schäden und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben systematisch eingrenzen, feststellen und protokollieren, Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen   3     b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen c) Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen     3   d) physikalische Größen, insbesondere Winkel, Drücke und Temperaturen, prüfen und beurteilen e) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen 4 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) a) technische Informationen vermitteln, präsentieren und dokumentieren   3     b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, auftragsbezogen beachten c) Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, nutzen     3   d) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären 5 Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) a) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten   3     b) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen c) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen     7   d) Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung einweisen e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten f) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten g) Reklamationen entgegennehmen und unter kundenspezifischen und betrieblichen Gesichtspunkten bearbeiten 6 Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) a) Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen   2     b) Reihenfolge, Form- und Kraftschluss sowie Sicherung beachten 7 Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) a) Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Berücksichtigung von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen und einstellen   3     b) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Werkstücke, der Verfahren sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswählen und einrichten c) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften manuell und mit Maschinen bearbeiten d) Flächen und Formen an Werkstücken und Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkanisationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten     4   e) Gummibauteile für verschiedene Anwendungsgebiete vulkanisieren f) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern 8 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, der Reifenservice- und Vulkanisationseinrichtungen auswählen und einrichten   2     b) Funktionskontrollen durchführen und Störungen beseitigen c) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten     4   d) Werkzeuge instand halten e) Geräte, Maschinen und Anlagen warten 9 Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17) a) Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen und Schläuchen unter Berücksichtigung der Normen und des äußeren Erscheinungsbildes prüfen und beurteilen   5     b) Reparaturmethode unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften auswählen, Reparaturarbeiten durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren c) montierte Räder und Reifen auswuchten und anbauen Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr) A. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Schäden und Störungen am Fahrwerk durch Radaufhängung, Rad- und Gummilager, Federung und Dämpfung, Radposition und Radstellung feststellen und beurteilen sowie Lenkung und Bremsen prüfen und beurteilen     16 b) Instandhalten von Fahrwerken unter Berücksichtigung von Herstellerangaben durchführen und die Ergebnisse dokumentieren c) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter Berücksichtigung von Montageanleitungen und gesetzlichen Auflagen prüfen, demontieren, austauschen und montieren d) Betriebseinrichtungen pflegen und warten 2 Instandhalten von Reifen und Rädern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Reifen und Räder unter Berücksichtigung von Einsatzzweck, Fahrzeugart und äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und Schäden prüfen und bewerten     16 b) Reifen auswählen c) Reifenluftdruckkontrollsysteme einbauen, prüfen und einstellen, Arbeiten dokumentieren d) Laufflächen von Reifen nach Angaben des Materialherstellers instand setzen e) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren f) Reifen und Räder von Zweirädern ein- und ausbauen 3 Verändern der Fahrdynamik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen umrüsten     8 b) Fahrwerke durch Änderung von Komponenten nach Kundenwünschen optimieren c) Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern 4 Verkaufen von Produkten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Kundenbedarf ermitteln     12 b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit ihrer Wünsche unter Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Vorschriften informieren und beraten c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten d) Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführen B. Fachrichtung Vulkanisationstechnik Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Instandsetzen von Reifen und Schläuchen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Reifen unter Berücksichtigung von Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahrzeugart und Belastung prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen       16 b) Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen und anpassen c) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren d) Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit prüfen, Reparaturverfahren auswählen, Reparaturwerkstoffe unter Berücksichtigung von Gummimischungen auswählen und einsetzen e) Instandsetzungen durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren f) Klassifizierungen durchführen und dokumentieren g) Ventile an Schläuchen ersetzen 2 Erneuern von Reifen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen und beurteilen, Erneuerungsverfahren auswählen, Reifen klassifizieren und Ergebnisse dokumentieren       20 b) Werkstoffe unter Berücksichtigung von formlosen und formgebenden Verfahren auswählen, Erneuerungsverfahren anwenden, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren c) Betriebseinrichtungen, insbesondere Autoklaven, Heizpressen und Heizformen sowie Rau- und Belegmaschinen, warten d) Betriebs- und Wertstoffe trennen und der Wiederverwertung zuführen 3 Warten und Instandsetzen von Fördergurten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Fördergurte und Förderbandanlagen unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Einsatz prüfen       8 b) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit verschiedenen Verfahren durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren c) Endlosverbindungen mit verschiedenen Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren 4 Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) a) Beschaffenheit von Oberflächen prüfen und beurteilen       8 b) Oberflächen für Gummiauskleidungen und -beläge unter Berücksichtigung des Werkstoffes oder des Verbundstoffes vorbereiten c) Gummiauskleidungen und -beläge herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren d) Oberflächen von Gummiauskleidungen und -belägen prüfen, Reparaturverfahren auswählen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und dokumentieren

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