Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
VVG 2008 § 15 Hemmung der Verjährung
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
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