Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.
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VVG 2008 § 186 Hinweispflicht des Versicherers
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (7. Zivilsenat) - 7 U 512/23
4. Dezember 2025
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7 U 512/23 | 4. Dezember 2025 |
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 266/24
18. Juli 2024
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4 U 266/24 | 18. Juli 2024 |