None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 266/24

    Leitsatz: Weist der private Unfallversicherer den Versicherungsnehmer nach einer Unfallanzeige unmissverständlich auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hin und übersendet er zugleich das Formular einer ärztlichen Bescheinigung zur Ausfüllung durch den behandelnden Arzt, handelt er nicht treuwidrig, wenn er sich trotz eines innerhalb der Invaliditätsfrist eingegangenen Krankenhausentlassungsberichts, der sich zur Frage der Invalidität nicht verhält, auf den Fristablauf beruft. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juli 2024, Az.: 4 U 266/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 266/24 Landgericht Leipzig, 03 O 1360/23 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J...... B......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: S...... Rechtsanwälte - Fachanwälte, ...... gegen ...... Versicherung AG, ...... vertreten durch d. Vorstand ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... ohne mündliche Verhandlung am 18.07.2024 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2024 wird aufgehoben. 4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 13.000 Eur festzusetzen.

    Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten zu. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin die Frist zur Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1. AUB 2000 versäumt hat. Danach muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Der Unfall ereignete sich am 24.05.2019, und bis zum Ablauf der Frist am 24.08.2020 hat die Klägerin unstreitig keine ärztliche Feststellung der Invalidität vorgelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes im Urteil vom 08.02.2024 wird Bezug genommen. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - IV ZR 73/18 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2020 - 4 U 1586/20 - juris). Das dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 137/06 - juris; vgl. Senat a.a.O.) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte auf die Frist in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, denn sie hat auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 VVG hingewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte die Klägerin in ihren Schreiben vom 27.05.2019 (Anlage K4) klar und unmissverständlich belehrt. Dort heißt es: Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn ... und die Invalidität - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Versäumen Sie die Frist für die ärztliche Feststellung, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Im Schreiben vom 11.06.2019 (Anlage K4) heißt es: Verbunden damit möchten wir Sie auf wichtige Fristen hinweisen. So muss eine etwaige Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein; vor Ablauf von weiteren 3 Monaten muss diese ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bitte beachten Sie unbedingt die genannten Fristen, die bis zum 24.06.2020 laufen; werden sie nicht eingehalten, besteht kein Leistungsanspruch. Weiter wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2020 (Anlage K6 und B1) wie folgt belehrt:

    Bitte beachten Sie: Ihr Leistungsanspruch mit den ärztlichen Unterlagen muss spätestens bis zum 24.08.2020 bei uns eingegangen sein. Ansonsten erlöschen mögliche Invaliditätsansprüche unabhängig vom medizinischen Verlauf durch Fristablauf. Eine Fristverlängerung ist aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Mit letztgenanntem Schreiben wurde der Klägerin ein Formular (Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruches) übersandt, das von dem Arzt auszufüllen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte sie diesen und den vorangegangenen Schreiben mit ausreichender Klarheit entnehmen, welche Unterlagen vorgelegt werden mussten. Ihr wurde schließlich ein vom Arzt auszufüllendes Formular übersandt. Die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig. Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04 - juris). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (vgl. BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Klägerin meint, ihre Frage im Schreiben vom 03.06.2020 (Anlage K7) sei nicht beantwortet worden und ihr sei nichts erläutert worden, trifft dies nicht zu. Sie hat der Beklagten mitgeteilt, dass sie am 08.06.2020 einen OP Termin habe und gefragt, ob diese Information ausreichend sei. Weil die Beklagte nichts erläutert habe, habe sie den Entlassungsbericht vom 09.06.2020 übersandt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 08.06.2020 (Anlage K8) reagiert und mitgeteilt, dass der mögliche Invaliditätsanspruch unabhängig von Behandlungsverlauf und Zeitpunkt der Operation zu verfolgen sei. Sie hat ausdrücklich auf ihre Erläuterungen im vorangegangenen Schreiben verwiesen. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Übersendung des Entlassungsberichtes, der keine Angaben zu einer bestehenden Invalidität enthält, genügt. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Feststellung der Invalidität binnen der Frist hinzuweisen. Den Schreiben der Beklagten sind im Übrigen weder widersprüchliche Begrifflichkeiten noch ein Durcheinander von Belehrungen zu entnehmen. Die Klägerin sollte die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen, die zwei Gerichtsgebühren erspart. S...... R...... P......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 266/24
18. Juli 2024
4 U 266/24 18. Juli 2024

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