Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

VVG 2008 § 190 Pflichtversicherung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von