Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
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VVG 2008 § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
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