Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
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VVG 2008 § 208 Abweichende Vereinbarungen
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
- VVG 2008 § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers 1x
- VVG 2008 § 194 Anzuwendende Vorschriften 1x
- VVG 2008 § 195 Versicherungsdauer 1x
- VVG 2008 § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung 1x
- VVG 2008 § 197 Wartezeiten 1x
- VVG 2008 § 198 Kindernachversicherung 1x
- VVG 2008 § 199 Beihilfeempfänger 1x
- VVG 2008 § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers 1x