Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
VVG 2008 § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.