Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VVG 2008 § 98 Schutz des Erwerbers
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 1955/18
8. Mai 2019
|
14 K 1955/18 | 8. Mai 2019 |