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VVG 2008 § 98 Schutz des Erwerbers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 1955/18
8. Mai 2019
14 K 1955/18 8. Mai 2019