VwFAngAusbV 1999 § 3 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;
3.
Informations- und Kommunikationssysteme;
4.
Kommunikation und Kooperation;
5.
Verwaltungsbetriebswirtschaft:
5.1
Betriebliche Organisation,
5.2
Haushaltswesen,
5.3
Rechnungswesen,
5.4
Beschaffung;
6.
Personalwesen;
7.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Bundesverwaltung:
1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
1.2
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,
1.3
Personalwirtschaft;
2.
in der Fachrichtung Landesverwaltung:
2.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;
3.
in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
3.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
3.2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
3.3
Kommunalrecht;
4.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:
4.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
4.2
Selbstverwaltungsrecht,
4.3
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
4.4
Berufsbildungsrecht;
5.
in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:
5.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
5.2
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
5.3
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.

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