VwGO § 89

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 5/21
1. März 2021
8 B 5/21 1. März 2021
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 29/17
25. Juni 2018
15 KF 29/17 25. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 4241/14
26. November 2015
2 K 4241/14 26. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 990/01
19. September 2008
6 A 990/01 19. September 2008