Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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VwGO § 98
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
- §§ 358 bis 444 87x (nicht zugeordnet)