Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 1513/26

Tenor:

Die F. - Gesellschaft für G. mbH ist nicht berechtigt, die Vorlage der in der Verfügung des Berichterstatters vom 9.3.2026 bezeichneten Urkunden zu verweigern.

Die Kosten des Zwischenstreits hat die F. - Gesellschaft für G. mbH zu tragen.

Gründe

I.

Gegenstand des Zwischenstreits ist, ob die F. - Gesellschaft für G. mbH (i.F. Vorlageverpflichtete) dazu berechtigt ist, die angeordnete Vorlage von Urkunden aus sachlichen Gründen zu verweigern.

Die Klägerin betreibt im Gebiet des Beklagten eine Pflegeeinrichtung. Sie ist Tochterunternehmen der Vorlageverpflichteten (vgl. Handelsregisterauszug zur Klägerin, Amtsgericht H. HRB I., Nr. 7 lit. b.). Für das Grundstück der Pflegeeinrichtung in J. besteht zwischen der Vorlageverpflichteten und der K. GmbH (i.F. Immobiliengesellschaft) ein bisher unbekannter Hauptmietvertrag. Die Vorlageverpflichtete wiederum vermietet das Grundstück an die Klägerin unter. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten eine Förderung nach § 10 NPflegeG unter Vorlage u.a. dieses Untermietvertrags.

Zwischen den Beteiligten steht in der Hauptsache im Streit, ob die Klägerin auch den Hauptmietvertrag zwischen der Immobiliengesellschaft und der Vorlageverpflichteten beim Beklagten vorlegen muss, damit ein Anspruch auf Förderung der Mietaufwendungen nach § 6 NPflegeEFördVO berechnet werden kann. Mit Bescheid vom 30.9.2025 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung nach dem NPflegeG überwiegend ab, wogegen diese am 3.11.2025 Klage erhoben hat. Sie trägt u.a. vor, den Hauptmietvertrag nicht vorlegen zu können, da dieser nicht in ihrem Besitz sei.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 9.3.2026 gegenüber der Vorlageverpflichteten als am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter eine Anordnung zur Vorlage des Hauptmietvertrags sowie etwaiger Vertragsergänzungen erlassen. Mit Schriftsatz vom 24.3.2026 hat die Vorlageverpflichtete die Vorlage der Urkunden verweigert. Sie beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen. Sie ist der Ansicht, dass der Hauptmietvertrag in erheblichem Umfang wirtschaftlich sensible Informationen enthalte und daher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO begründe.

II.

Die Kammer entscheidet über den Zwischenstreit gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 387, 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege des Beschlusses (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 98 Rn. 14).

Die Vorlageverpflichtete verweigert zu Unrecht die Vorlage der in der Verfügung vom 9.3.2026 bezeichneten Unterlagen. Die Anordnung der Vorlage der Urkunden ist wirksam (dazu 1.). Auf das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen kann sich die Vorlageverpflichtete nicht berufen (dazu 2.).

1.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 1 ZPO sowie § 87 VwGO. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Diese Vorschrift räumt dem Gericht ein weites Ermessen für die Vorbereitung des Rechtsstreits ein (vgl. allgemein BayVGH, Beschl. v. 24.10.1977 - 280 VI 76 -, juris Rn. 10; Riese in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, § 87 VwGO Rn. 4b, Rn. 5). Die Anordnung der Vorlage von Urkunden gehört nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich dazu. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während eines von ihm zu bestimmenden Zeitraums auf der Geschäftsstelle verbleiben. Diese Vorschrift ist im Verwaltungsprozess anwendbar (Kopp/Schenke, § 98 VwGO Rn. 19; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.11.2019 - 6 A 11200/18 -, juris Rn. 15). Zwar wird § 142 ZPO von § 98 VwGO, der für die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess die entsprechend geltenden Vorschriften der ZPO aufzählt, nicht erfasst. Allerdings kann § 142 ZPO über die Generalklausel des § 173 Satz 1 VwGO angewandt werden, da die Vorlage von Urkunden Dritter kein Spezifikum des Zivilprozesses ist. Jedenfalls kann die Vorschrift im Rahmen des von § 98 VwGO in Bezug genommenen § 428 ZPO zur Anwendung kommen; ein Beweisantrag ist im Verwaltungsprozess nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die von der Vorlageverpflichteten vorzulegenden Urkunden sind hinreichend individualisiert und befinden sich nach ihrem eigenen Vortrag auch in ihrem Besitz. Die Verfügung vom 9.3.2026 wurde ihr wirksam zugestellt.

Im Zwischenstreit ist dagegen nicht von Belang, ob sich die gerichtliche Beweisaufnahme bzw. Anordnung der Urkundenvorlage im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hält. Gegenstand des Zwischenstreits ist allein das Bestehen eines geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts. Die von der Vorlageverpflichteten und der Klägerin aufgeworfene Frage der Erheblichkeit des Beweismittels gehört nicht dazu; sie ist als solche kein Zeugnisverweigerungsgrund. Das zeigt auch § 146 Abs. 2 VwGO, wonach prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen und Beweisbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Rechtmäßigkeit der Beweisanordnung ist daher nicht (auch nicht inzident) Gegenstand des Zwischenstreits, sofern die Anordnung - wie hier - wirksam ist.

Unabhängig davon ist die angeordnete Vorlage des Hauptmietvertrags aber auch notwendig, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO. Eine mögliche Erheblichkeit reicht dafür aus, da es der Kammer nach mündlicher Verhandlung und nicht dem Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren obliegt, über die Erheblichkeit dieses Vertrags für einen denkbaren (weitergehenden) Anspruch der Klägerin nach dem NPflegeG zu entscheiden.

Dass dieser Vertrag für die Erledigung des Rechtsstreits erheblich sein dürfte, liegt für die Kammer im Übrigen aber auch auf der Hand. Anders als die Klägerin meint, reicht die Kenntnis des Jahresvergleichswerts für die Berechnung der Förderung nicht aus, da dies nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NPflegeEFördVO zwar eine, aber nicht die einzige Grenze der förderfähigen Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude ist. Begrenzt wird die Förderung auch durch die tatsächliche Höhe des Mietzinses. In diesem Rahmen dürfte es auf die Kenntnis des Hauptmietvertrags ankommen. Dafür spricht der mit der Norm verfolgte Förderungszweck. Die von der Klägerin und der Vorlageverpflichteten gewählte (Unter-)Mietvertragskonstruktion würde, sollte man allein die im Untermietvertrag vereinbarten Kosten für maßgeblich halten, ansonsten zahlreiche mit dem Förderzweck des NPflegeG nicht zu vereinbarende Überkompensationsmöglichkeiten eröffnen. Konkret könnten konzernverbundene Unternehmen den Mietzins eines Untermietvertrags allein nach Kriterien vereinbaren, die eine maximale Förderung in Relation zum Jahresvergleichswert ermöglichen, da der Mietzins den Konzernverband nicht verlässt. Dies würde die nach § 6 NPflegeEFördVO förderfähigen Aufwendungen für Mietkosten, die sich normalerweise nach marktwirtschaftlichen Kriterien ermitteln und daher einen tatsächlichen Bedarf fördern, ins freie Ermessen der (Unter-)Mietvertragsparteien stellen. Das NPflegeG gewährt Förderung nur für "betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete" (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) und nicht für durch konzerninterne Vertragsgestaltungen umgelegte Gewinne.

2.

Auf das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen kann sich die Vorlageverpflichtete nicht mit Erfolg berufen.

a)

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 3 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt diese Vorschrift im Rahmen der Anordnung der angeordneten Urkundenvorlage entsprechend.

Gewerbe- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll (BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00 -, juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, NVwZ 2006, 1041 Rn. 87). Zu den Gewerbegeheimnissen zählen auch Betriebsinterna finanzieller Natur. Da die Vorschrift über das Zeugnisverweigerungsrecht als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, kann nicht jedes Betriebsinterna und nicht jeder Vertrag, der eine betriebswirtschaftliche Kalkulation enthält, eine Tatsache zum Geschäftsgeheimnis machen. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein aus den Umständen erkennbares erhebliches Geheimhaltungsinteresse des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsinhabers besteht (zum Maßstab vgl.: OLG Hamburg, Beschluss vom 21.4.1977 - 3 W 50/77 - juris Rn. 3; vgl. VG Gera, Beschl. v. 17.1.2014 - 3 K 58/12 Ge -, juris Rn. 31). Dem grundrechtlichen Schutz der Gewerbegeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG ist dabei Rechnung zu tragen. Der Zeuge hat nach § 386 Abs. 1 ZPO, der hier entsprechend gilt, die Tatsachen, auf die er seine Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Daraus folgt die Pflicht, die Gründe für die Weigerung hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. etwa OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 24.9.2014 - 6 U 531/13 -, juris Rn. 16).

Zudem steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO nur zu, wenn er durch sein Zeugnis ein Gewerbegeheimnis "offenbaren" würde. Daraus ergibt sich, dass die Norm das Gewerbegeheimnis nur relativ schützt, d.h. bezogen auf die Beteiligten des Verfahrens. Wenn eine Verletzung von Gewerbegeheimnissen durch die Öffentlichkeit zu erwarten ist, kann das Gericht nach § 172 Nr. 2 GVG diese von der mündlichen Verhandlung ausschließen. Ist einem Beteiligten des Verfahrens das Gewerbegeheimnis bereits bekannt, fehlt es diesem gegenüber an einem "offenbaren".

Im Verwaltungsprozess greift der Schutzzweck des § 384 Nr. 3 ZPO zudem nur eingeschränkt. Denn die Norm ist von dem Gedanken getragen, dass eine Partei - etwa ein Mitbewerber - ab dem Zeitpunkt, in dem ein Geheimnis in die Verfahrensakte gelangt, "frei" darüber verfügen kann (Gerardy/Harms, MDR 2025, 351). Im Verwaltungsprozess trägt dieser Gedanke gegenüber öffentlich-rechtlichen Beteiligten nicht, da auch Dritte (Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 1.1.2026, § 30 VwVfG Rn. 5) nach § 30 VwVfG Anspruch darauf haben, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden (zur Anwendbarkeit des VwVfG bereits: VG Hannover, Urt. v. 28.1.2003 - 3 A 3506/02 -, juris); anderen Dritten darf die Behörde in dieser Konstellation auch keine Akteneinsicht gewähren (§ 29 Abs. 2 VwVfG). § 30 VwVfG verbietet nicht nur die Weitergabe behördeninterner Daten aus einem Verwaltungsverfahren an Dritte, sondern auch an einen für dieses Verwaltungsverfahren unzuständigen Behördeninternen, da Geheimnisse der Behörde nur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und zur Aufgabenerledigung anvertraut sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.1.2023 - 3 LB 2/22 -, juris Rn. 68). Die Vorschrift regelt insofern eine Zweckbindung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren.

b)

Nach diesem Maßstab droht in diesem gerichtlichen Verfahren keine Offenbarung eines schutzbedürftigen Gewerbegeheimnisses.

Gegenüber der Klägerin kann sich die Vorlageverpflichtete nicht auf Geheimnisschutz berufen. Ausweislich des mit ihr geschlossenen Untermietvertrags ist der Klägerin der Hauptmietvertrag bereits bekannt (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

Gegenüber dem Beklagten fehlt ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Soweit die Vorlageverpflichtete hierzu ausführt, dass die Offenlegung des vereinbarten Mietzinses und weiterer Informationen ihre Wettbewerbssituation beeinträchtige, ist angesichts der beschriebenen Geheimhaltungspflicht bereits nicht ersichtlich, wie diese Information an andere Wettbewerber gelangen sollte. Mit dem Beklagten steht die Vorlageverpflichtete nicht im Wettbewerb. Soweit sie hierzu vorträgt, auch eine Offenbarung gegenüber der Behörde sei nicht folgenlos, da dies die Position in zukünftigen verwaltungsrechtlichen und vertraglichen Beziehungen zu beeinflussen drohe, insbesondere im Hinblick auf Vergütungs- und Vertragsverhandlungen im Bereich der Pflegefinanzierung, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder legt sie konkret dar, welche Beeinträchtigung ihr hierdurch drohte, noch in welchem Kontext die Angaben aus dem Mietvertrag vom Beklagten nachteilig verwendet werden könnten oder in welcher konkreten vertraglichen Beziehung sie zum Beklagten steht. Allein die vage Befürchtung, Mitarbeiter des Beklagten könnten entgegen ihren dienstlichen Pflichten geschützte Unterlagen an andere Stellen weitergeben, reicht nicht aus. Zudem verfügt der Beklagte als zuständige Stelle nach dem NPflegeG bereits über mutmaßlich alle, jedenfalls viele Mitbewerber der Vorlageverpflichteten in ihrem Gebiet vergleichbare Informationen, da Mietverträge regelhaft bei einer Antragstellung nach dem NPflegeG vorzulegen sind. Warum gerade für die Vorlage dieses Mietvertrags ein gesteigertes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen sollte, haben weder die Vorlageverpflichtete noch die Klägerin hinreichend dargetan.

Auch der weitere Vortrag der Vorlageverpflichteten, bei Vorlage des Mietvertrags könnten aus dem Mietzins detaillierte Rückschlüsse über ihr Finanzierungsmodell geschlossen werden, greift nicht durch. Bereits jetzt liegen dem Beklagten der Untermietvertrag einschließlich des darin vereinbarten Untermietzinses, eine detaillierte Vergütungsvereinbarung der Klägerin mit den gesetzlichen Pflegekassen mit Personal- und Stellenplan sowie ein ausführliches Gutachten im Auftrag der Vorlageverpflichteten über den Sachwert der vermieteten Pflegeeinrichtung vor. Bereits hieraus wären die von der Vorlageverpflichteten befürchteten Rückschlüsse auf ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation ohne weiteres möglich. Insofern ermöglicht die Vorlage des Hauptmietvertrags darüber hinaus lediglich einen Rückschluss über die Gewinnmarge zwischen Unter- und Hauptmietvertrag. Dass es sich bei dieser Information um ein erheblich schutzbedürftiges Geheimnis handelt, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt.

Selbst wenn überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen ist, ist es jedenfalls nicht erheblich. Dafür spricht, dass Klägerin und Vorlageverpflichtete die vorliegende "Beweisnot" selbst herbeigeführt haben. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 3 ZPO ist strukturell darauf zugeschnitten, den unbeteiligten, zur Wahrheit verpflichteten Dritten vor der Zumutung zu schützen, zugunsten fremder Prozessführung wirtschaftlich sensible Informationen preisgeben zu müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZB 2/06 -, juris Rn. 7). Die Vorlageverpflichtete ist in diesem Sinne aber nur formal Dritte. Materiell ist sie dem Lager der Klägerin zuzurechnen: Sie ist deren Muttergesellschaft mit beherrschendem Einfluss, Partei beider für den Rechtsstreit relevanter Mietverträge und wirtschaftliche Nutznießerin eines etwaigen Obsiegens der Klägerin. Die Informationsasymmetrie, auf die sich die Klägerin beruft, hat die Vorlageverpflichtete zudem durch die gewählte Vertragskonstruktion selbst mitherbeigeführt. Dies hat zur Folge, dass die Schutzbedürftigkeit der Vorlageverpflichteten bei der Auslegung und Anwendung des § 384 Nr. 3 ZPO erheblich relativiert ist. Die Norm schützt nicht in gleichem Maße denjenigen, der seine Stellung als "Dritten" durch konzern- und vertragsrechtliche Gestaltung selbst geschaffen hat, wie den außenstehenden Zeugen, der unverschuldet in prozessrelevanten Wissensbesitz gelangt ist.

Schließlich ist allein der Schutz der gewählten Vertrags- und Unternehmenskonstruktion kein sachlich begründetes wirtschaftliches Interesse, das die unter Beweis gestellte Tatsache zum Gewerbegeheimnis qualifiziert.

c)

Auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte ist die Vorlageverpflichtete nicht zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Sicherung effektiven Rechtsschutzes der Klägerin überwiegt die durch eine Vorlage der Urkunde betroffenen Grundrechte.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt. Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, NVwZ 2006, 1041 Rn. 82-84).

Da hier bereits eine wettbewerbsbeeinträchtigende Offenlegung nicht substantiiert vorgebracht ist, ist schon fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt berührt ist. Auch wenn das so wäre, wird das Grundrecht aber nicht verletzt.

Für die Vorlage der Urkunde streitet, dass die Klägerin - jedenfalls formal - ein von der Vorlageverpflichteten getrenntes Unternehmen ist und sie, worauf sie sich im Verfahren auch beruft, als Tochterunternehmen eine Urkundenvorlage nicht selbst herbeiführen kann. Da die Klägerin für das Bestehen eines weitergehenden Anspruchs nach dem NPflegeG beweisbelastet ist, ginge der Umstand, dass Kenntnis über den Hauptmietzins nicht besteht, womöglich zu ihren Lasten. Insofern hat sie einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, den das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sicherstellen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, NVwZ 2006, 1041 Rn. 94). Zur Wahrung dieses Zwecks ist die Anordnung nach derzeitigem Verfahrensstand erforderlich.

Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Anordnung der Vorlage ist nicht ersichtlich. Zwar könnte das Gericht den Vertrag auch von der Immobiliengesellschaft anfordern. Der Eingriff in deren Grundrechte wöge aber ungleich schwerer, weil sie - anders als die Vorlageverpflichtete - eine am Rechtsstreit in keiner Weise beteiligte oder wirtschaftlich interessierte Dritte ist.

Bei Gegenüberstellung der betroffenen Grundrechte muss das Interesse der Vorlageverpflichteten am Geheimnisschutz zurückstehen. Wie bereits ausgeführt, ist der damit verbundene Eingriff in ihre Grundrechte gering; weder ist substantiiert vorgetragen, welche Nachteile ihr konkret drohen, noch wäre dem Beklagten eine Nutzung von in diesem Verfahren erlangten Informationen an anderer Stelle gestattet. Die Vorlage erfolgt nur an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten und zu einem eng umgrenzten Zweck. Hinzu kommt, dass die Vorlageverpflichtete den befürchteten Grundrechtseingriff jederzeit durch eine konzerninterne Überlassung des Vertrags an die Klägerin oder durch Einflussnahme auf deren Prozessführung abwenden kann. Vergleichbare Einflussrechte stehen der Klägerin nicht zu. Das Vorlageinteresse wird dagegen nicht nur durch den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz, sondern auch durch das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und zweckentsprechenden Vergabe der Fördermittel nach dem NPflegeG getragen. Hinzu kommt, dass die Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts in dieser Konstellation die Prüfung der Förderbemessung nach § 6 NPflegeEFördVO in vergleichbaren konzerninternen Vertragsgestaltungen strukturell entwerten würde. Die Klägerin kann ihren möglichen Anspruch auf eine höhere Förderung dagegen nicht auf anderem Wege durchsetzen, weshalb ihre Grundrechte bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegen.

Nach alledem steht der Vorlageverpflichteten ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 3 ZPO nicht zu.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2, § 390 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das in § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Ordnungsgeld kann dagegen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenverfahrens festgesetzt werden (Weinland in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 390 Rn. 3). Eine Festsetzung wird für den Fall, dass die Urkunden nach Rechtskraft des Beschlusses nicht innerhalb von einer Woche vorgelegt werden, hiermit angekündigt.

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