Die Länder können durch Gesetz
- 1.
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eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; - 2.
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bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.