VwVfG § 100 Landesgesetzliche Regelungen

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Länder können durch Gesetz

1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 117/13 (StrVollz)
3. Mai 2013
1 Ws 117/13 (StrVollz) 3. Mai 2013