Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwVfG § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LB 104/23
26. Januar 2024
8 LB 104/23 26. Januar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 2/21
30. August 2022
10 L 2/21 30. August 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 91/20
14. April 2021
OVG 11 S 91/20 14. April 2021
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 L 44/17
25. Juli 2019
2 L 44/17 25. Juli 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 B 55.16
21. Februar 2019
OVG 5 B 55.16 21. Februar 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/17
27. Juni 2018
6 C 10/17 27. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 12/16
4. Juli 2017
9 C 12/16 4. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3423/13
21. Februar 2017
7 K 3423/13 21. Februar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 313/15
9. November 2016
5 StR 313/15 9. November 2016