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VwVfG § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

1.
durch eine Onlinekonsultation oder
2.
mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)
16. Oktober 2025
11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25
16. Oktober 2025
11 VR 13.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25
1. Oktober 2025
11 VR 12.25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)
1. Oktober 2025
11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25) 1. Oktober 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 N 23.853
14. Mai 2025
8 N 23.853 14. Mai 2025