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VwVfG § 31 Fristen und Termine

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 35 L 61/26 A
9. März 2026
35 L 61/26 A 9. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 9/24
24. Februar 2026
EnVR 9/24 24. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 586/25
3. Dezember 2025
3 Kart 586/25 3. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 A 6453/25
23. September 2025
4 A 6453/25 23. September 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Berlin (1. Senat) - I AGH 11/23
17. Juli 2025
I AGH 11/23 17. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (3. Kammer) - 3 K 3065/23
16. Juli 2025
3 K 3065/23 16. Juli 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 82/23
29. April 2025
4 LA 82/23 29. April 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.327
22. April 2025
11 CS 25.327 22. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 8 A 408/24
9. April 2025
8 A 408/24 9. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 A 47/24
25. März 2025
7 A 47/24 25. März 2025