Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1321/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 1321/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Reisegewerbekarte. Er war seit 2008 Inhaber einer Reisegewerbekarte für den Ankauf und das Feilbieten von Waren aller Art. Zudem umfasste die Reisegewerbekarte die Berechtigung des Aufsuchens von Bestellungen auf und das Anbieten von verschiedenen Leistungen. Am 25.09.2024 teilte die AOK der Beklagten mit, dass der Kläger für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.08.2024 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge und Gebühren in Höhe von 60.515,16 € schulde. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 21.10.2024 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, Nachweise bspw. über einen Schuldenabbauplan und getätigte Zahlungen nachzuweisen. Sie kündigte an, ohne nochmalige Anhörung über einen Widerruf der Reisegewerbekarte zu entscheiden, wenn sie nichts von dem Kläger hören werde. Der Kläger gab daraufhin an, dass die AOK ohne Berücksichtigung aktueller Einkommensbescheide immer den Höchstbetrag festsetze. Er zahle nunmehr den, seiner Auffassung nach zutreffenden, Mindestbeitrag sowie 400 € für etwaige Rückstände. Nachdem die Beklagte sich an die AOK gewandt hatte, teilte diese mit, dass lediglich ein einmaliger Zahlungsvorgang von 600 € zu verzeichnen sei. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, eine Rückzahlungsvereinbarung mit der AOK sowie laufende Zahlungen nachzuweisen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte ergab u.a. eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 30.08.2023. Zudem teilte das Finanzamt Bremerhaven mit, dass der Kläger die Steuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 pünktlich, für die Jahre 2020 und davor die Erklärungen jedoch entweder verspätet abgegeben habe oder eine Schätzung vorgenommen worden sei. Es bestünden Steuerrückstände in Höhe von 16.744,91 €. Eine Rückstandsaufstellung der AOK vom 04.02.2025 wies Rückstände in Höhe von 64.426,48 € auf. Nach erneuter Anhörung des Klägers und Gelegenheit, kontinuierliche Zahlungen aufgrund von Zahlungsplänen mit der AOK und dem Finanzamt Bremerhaven nachzuweisen, widerrief das Bürger- und Ordnungsamt der Beklagten mit Bescheid vom 07.04.2025, zugestellt am 09.04.2025, die dem Kläger erteilte Reisegewerbekarte und forderte ihn auf,
3 die untersagten Tätigkeiten spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Nichteinhaltung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an. Ferner gab sie ihm auf, die Reisegewerbekarte spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben und drohte für den Fall der Nichtrückgabe die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € an. Der Widerruf beruhe auf § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 VwVfG. Danach dürfe ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Sie wäre gemäß § 57 GewO berechtigt, die Reisegewerbekarte zu versagen, da der Kläger unzuverlässig sei. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus dem Vorliegen von Steuerschulden, die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten und dem Vorliegen von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern. Der Kläger hat am 09.05.2025 Klage erhoben. Richtig sei, dass er in der Vergangenheit in erheblichem Maße Verfehlungen in Bezug auf seine Zahlungspflichten begangen habe. Die Steuerschulden seien inzwischen in Gänze beglichen. In Bezug auf die Krankenkasse sei er weiterhin bemüht, die Problemlage zu beseitigen. Er werde, wenn die zutreffenden Krankenkassenbeiträge festgesetzt würden, alle Verbindlichkeiten begleichen können. Er habe eine neue Struktur geschaffen und komme nunmehr seinen Verpflichtungen nach. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bürger- und Ordnungsamtes der Seestadt Bremerhaven vom 07.04.2025, womit ihm die erteilte Reisegewerbekarte entzogen und die Erlaubnis widerrufen wurde, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage blieben außer Betracht. Der Kläger sei seinen steuerlichen Verpflichtungen über Jahre nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung seien keine ernsthaften Bemühungen erkennbar gewesen, an einer Tilgung der Rückstände zu arbeiten. Am 30.07.2025 hätten die Rückstände bei der AOK 70.416,72 € betragen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 05.01.2026 auf die Einzelrichterin übertragen worden.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem mit Schriftsätzen vom 07.11.2025 und 21.11.2025 zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 07.04.2025 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerruf ist formell rechtmäßig ergangen. Sowohl die Handwerkskammer Bremen ist gemäß § 35 Abs. 4 GewO als auch der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. 2. Der Widerruf der Reisegewerbekarte (Ziff. 1 des Bescheides) erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 2 GewO bedarf, wer ein Reisegewerbe betreiben will, der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist nach § 57 Abs. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Die für den Anwendungsbereich des § 35 GewO entwickelten Kriterien für eine Unzuverlässigkeit sind grundsätzlich auf den § 57 GewO anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1992 – 1 B 204/92 –, juris Rn. 3). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu
5 gewährleisten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit der Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 – 1 LB 27/23 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich unter anderem aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergeben. Steuerrückstände rechtfertigen dann die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Ebenso kann die Nichtabführung von Beiträgen an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, denn die nachhaltige Nichtabführung eigener und fremder Sozialversicherungsbeiträge offenbart einen gravierenden Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65, 1-8, juris Rn. 21; Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, BVerwGE 152, 39-49, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 05.10.2018 – 22 ZB 18.841 –, juris Rn. 17). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 – 1 LA 335/21 –, juris Rn. 16, 17 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.03.2024 – 1 LA 323/23 –, juris Rn. 11). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger unzuverlässig. Die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 16.744,91 € und die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.426,48 € sind hinsichtlich der absoluten Höhe und der Gesamtbelastung des Klägers erheblich. Sie lassen eine gewisse Intensität bzw. Beharrlichkeit bei der Nichterfüllung von Zahlungspflichten erkennen. Die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ist ein weiteres Indiz für seine Unzuverlässigkeit. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hatte der Kläger auch kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, aus dem hätte geschlossen werden können, dass er künftig willens und in der Lage sein werde, seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zeitnah und regelmäßig zu erfüllen. Die Bemühungen des Klägers nach Erlass der Widerrufsverfügung sind unerheblich. Sollte der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen nachhaltig erfüllen und wieder gewerberechtlich zuverlässig werden, kann er sich um die Wiedererteilung der Reisegewerbekarte bemühen.
6 Die gewerbliche Tätigkeit unzuverlässiger Personen verletzt das öffentliche Interesse i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Die angeordnete Einstellung der bislang genehmigten und mit dem Bescheid untersagten Tätigkeiten spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides beruht auf § 60d GewO. Danach kann die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 GewO von der zuständigen Behörde verhindert werden. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat das Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen. Mildere, gleich geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Interessen sind auch nicht ersichtlich. 3. Die Aufforderung zur Rückgabe der Reisegewerbekarte (Ziff. 3. des Bescheides) hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen wurde, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 4. Auch die Zwangsgeldandrohungen unterliegen keinen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 17 BremVwVG. Auch die Anforderungen aus § 17 BremVwVG zur Androhung des Zwangsmittels sind gewahrt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
7 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Jörgensen
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Referenzen
- §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 17 BremVwVG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 1 BremVwVfG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 3x
- GewO § 57 Versagung der Reisegewerbekarte 3x
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- § 17 BremVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
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- GewO § 55 Reisegewerbekarte 2x
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