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VwVfG § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2.
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 27/25
3. Dezember 2025
3 Kart 27/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25
16. Oktober 2025
11 VR 13.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)
16. Oktober 2025
11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25
1. Oktober 2025
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)
1. Oktober 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 231/23
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Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 A 6823/17
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20. Februar 2024
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 336/21
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