VwVfG § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 729/19
26. Februar 2020
3 Kart 729/19 26. Februar 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 K 7/05
25. Juni 2008
4 K 7/05 25. Juni 2008