Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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VwVfG § 70 Anfechtung der Entscheidung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
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