VwVfG § 85 Entschädigung

Verwaltungsverfahrensgesetz

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/17
27. Juni 2018
6 C 10/17 27. Juni 2018