Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
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VwVfG § 85 Entschädigung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 115/22 MD
10. Oktober 2024
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3 A 115/22 MD | 10. Oktober 2024 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/17
27. Juni 2018
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6 C 10/17 | 27. Juni 2018 |