Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VwVfG § 85 Entschädigung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/17
27. Juni 2018
|
6 C 10/17 | 27. Juni 2018 |