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VwZG 2005 § 9 Zustellung im Ausland

Verwaltungszustellungsgesetz

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 2979/25
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1394/22
24. Oktober 2022
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 A 1326/20.Z
15. März 2022
4 A 1326/20.Z 15. März 2022
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13. Oktober 2017
L 5 R 272/14 13. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (7. Kammer) - 7 K 479/14.DA
19. September 2017
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 53/14
17. August 2015
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Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 8/14
13. Mai 2015
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Urteil vom Thüringer Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 148/11
19. November 2014
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1512/11
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