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WaffG 2002 § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

Waffengesetz

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 38/21
1. August 2023
4 LA 38/21 1. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 555/18
16. Oktober 2018
1 S 555/18 16. Oktober 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 747.09
5. Juli 2010
1 K 747.09 5. Juli 2010
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 334/04
23. März 2006
11 LB 334/04 23. März 2006