Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 747.09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für vier LEP-Revolver.

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Er ist Eigentümer von vier LEP-Revolvern mit den Nummern 72814 (Colt, Kal. 5,5 mm), 148255 (Cattleman, Kal. 6,5 mm), 0232C (Sauer & Sohn, Kal. 6,5 mm) und 137117 (Remington, Kal. 6,5 mm). Diese Waffen erwarb er im Jahr 1997 bzw. 2005 und zahlte hierfür Kaufpreise zwischen ca. 1.000 DM und 2.000 €.

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LEP-Waffen sind speziell als solche gebaute oder auch umgebaute, vormals „scharfe“ Feuerwaffen, welche technisch so verändert wurden, dass mit ihnen Druckluftgeschosse abgefeuert werden können. Die Revolver des Klägers sind derartig umgebaute Feuerwaffen. LEP-Waffen verwenden spezielle Druckluftpatronen (LEP = Luftenergiepatrone), welche mittels einer Handpumpe oder eines Kompressors unter Druck gesetzt werden. Die Patrone kann unter Umständen einen Druck von über 200 bar aufweisen. Auf das vordere Ende der Druckluftpatrone wird sodann eine Geschosskappe aufgeschraubt, in der ein Geschoss – z.B. ein Diabolo – eingesetzt wird. Die nun scharf gemachte Patrone kann mittels Druckluft das Geschoss verschießen. Die Geschosswirkungen einer mit Pulver verschossenen Patrone erreichen die LEP-Waffen nicht. Sie sind jedoch durchaus dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

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Am 21. September 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Der Polizeipräsident fragte daraufhin an, ob sich die Waffen bereits im Besitz des Klägers befänden und er ein Bedürfnis darlegen könne. Als Bedürfnis für den Besitz der Waffen führte er an, ein Bedürfnis am Besitz von Westernwaffen zu haben.

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Mit Bescheid vom 9. Juni 2009 lehnte der Polizeipräsident in Berlin den Antrag ab und forderte ihn auf, die vier Waffen bis spätestens zum 10. Juli 2009 einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar machen zu lassen und dies nachzuweisen. Zur Begründung führte die Behörde an, der Kläger habe sein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG nicht nachgewiesen. Durch eine Änderung des Waffengesetzes seien die Waffen des Klägers seit dem 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig, da diese umgebaute, ehemals erlaubnispflichtige Waffen seien. Bestandsschützende Regelungen für Altbesitzer seien nicht vorhanden. Da es sich bei den LEP-Waffen nicht um Jagd-, Sport- oder Brauchtumswaffen handele, scheide ein waffenrechtliches Bedürfnis nach dem §§ 13 – 19 WaffG aus. Wettkämpfe unter Verwendung von LEP-Waffen gebe es nicht. Ein Sportschießen könne so nicht stattfinden. Eine kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technische Sammlung bestehend aus LEP-Waffen sei nicht vorstellbar, da diese Waffen gegenüber den Originalen erhebliche Umbauten erfahren hätten und somit für diesen Zweck ungeeignet seien. Es komme hier auf das allgemeine Bedürfnis nach § 8 WaffG an. Das hierfür erforderliche besondere persönliche oder wirtschaftliche Interesse sei nicht gegeben. Die Tatsache allein, dass für die Waffen vormals ein nicht unerheblicher Kaufpreis habe aufgewendet werden müssen, sei nicht entscheidend. Diese Tatsache sei jedem Waffenkauf immanent. Der Kauf als solcher würde andernfalls die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG ins Leere laufen lassen. Die Versagung des Bedürfnisses stelle auch keine Enteignung dar, da dem Kläger nur der Besitz, nicht jedoch das Eigentum an den Waffen entzogen werde.

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Am 22. Juni 2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung an, seine Waffen seien Druckluftwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fänden und deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule bekämen. Hier lägen die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 2 Abs. 4 WaffG vor. Ferner seien die Waffen technisch so verändert worden, dass mit ihnen keine Patronen oder pyrotechnische Munition mehr geladen werden könnten. Diese Veränderungen seien mit handelsüblichen Werkzeugen nicht mehr rückgängig zu machen. Zur Ablegung einer kleinen Sachkundeprüfung sei der Kläger nicht bereit. Er sei Sammler von Waffen. Die Ausführungen des Beklagten, die Nichtgeeignetheit von LEP-Waffen für Sammelzwecke betreffend, seien nicht überzeugend.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Ausnahmefall nach § 2 Abs. 4 des WaffG liege nicht vor. Die Frage der LEP-Waffen habe der Gesetzgeber gesondert geregelt. Ein Bedürfnis nach § 17 WaffG für eine Sammlung des Klägers kulturhistorischer oder wissenschaftlich-technischer Art sei nicht erkennbar. Insbesondere fehle es an einem Thema für diese Sammlung. Die bloße Anhäufung von Waffen stelle keine Sammlung dar. Ein globales Sammelziel scheide nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Dass die Waffen nicht mittels einfacher Werkzeuge erneut umgearbeitet werden könnten, möge zutreffend sein, ändere jedoch an der grundsätzlichen Möglichkeit dies zu tun nichts.

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Mit seiner am 28. August 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Weiterhin führt er aus, zwar habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des Waffengesetzes die LEP-Waffen, welche ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe umgebaut werden könnten, vom Markt verdrängen wollen. Das Bundesministerium des Innern (BMI), das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bayrische Staatsministerium des Innern seien jedoch der Auffassung, dass ein wirtschaftliches Interesse als Bedürfnis nach § 8 WaffG bei Altbesitzern schon in dem Interesse am weiteren Besitz der Waffen zu sehen sei. Andernfalls läge eine unzulässige Enteignung der Waffenbesitzer vor. Die erforderliche Sachkunde im Umgang mit den Waffen könne dem Kläger aufgrund des bisherigen Besitzes unterstellt werden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Juli 2009 zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für die vier LEP-Revolver mit den Nummern 72814 (Colt, Kal. 5,5 mm), 148255 (Cattleman, Kal. 6,5 mm), 0232C (Sauer & Sohn, Kal. 6,5 mm) und 137117 (Remington, Kal. 6,5 mm) zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, die Gesetzessystematik erfordere das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 8 WaffG. Der Ansicht des Klägers folgend, wonach das Interesse am Besitz das waffenrechtliche Bedürfnis sei, wäre Ziffer 2 überflüssig, da zirkulär zu prüfen wäre, ob der Besitz der Waffen geeignet und erforderlich sei, den Besitz als Bedürfnis zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe erkennbar der Verbreitung rückbaufähiger LEP-Waffen entgegenwirken wollen. Bestandsschützende Regelungen habe der Gesetzgeber – im Gegensatz zu vorangegangen Änderungen im Waffenrecht – bewusst nicht aufgenommen. Der Kläger habe darüber hinaus noch keinen Sachkundenachweis nach § 7 WaffG erbracht. Die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei keine Enteignung, da keine vollständige oder teilweise Entziehung einer Eigentumsposition zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben vorliege. Der Kläger bleibe Eigentümer der Waffen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG); der ablehnende Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592 (2003 I 1957)), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), setzt die Erteilung der hier begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis im Sinne von § 8 nachgewiesen hat.

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Danach liegt ein Bedürfnis vor, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer vorliegen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht ist. Gemessen daran hat der Kläger ein Bedürfnis nicht nachgewiesen. Der Kläger konnte kein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem begehrten Waffenbesitz darlegen. Die Bedürfnisprüfung erfordert eine Abwägung zwischen den anerkennungswürdigen Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen in Umlauf gebracht werden (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 8 Rn. 3). Da der Kläger keinen der in dieser Norm genannten Regelbeispiele erfüllt, müsste er ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches oder persönliches Interesse geltend machen. Das von ihm als Altbesitzer angeführte wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz der Waffen ist jedoch kein Bedürfnis nach § 8 WaffG.

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Die Waffen des Klägers sind durch Umbau modifizierte, ehemals „scharfe“ Feuerwaffen. Bis zum 1. April 2008 waren diese für jedermann ab 18 Jahren im Handel frei erhältlich. Einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurfte es hierbei nicht. Durch Änderung des Waffengesetzes am 22. Februar 2008 gilt seit dem 1. April 2010 für diese Art von LEP-Waffen die Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG. Danach richtet sich für eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe, die in eine LEP-Waffe umgearbeitet worden ist, die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

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Um die erforderliche Erlaubnis – hier eine Waffenbesitzkarte – zu erlangen, ist der Kläger ohne Einschränkungen der Bedürfnisprüfung nach dem Waffengesetz unterworfen. Seine vormals zum Erwerb der Waffen getätigten Aufwendungen sind kein besonderes wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG. Andernfalls würde der Altbesitz derartiger LEP-Waffen stets das Bedürfnis für deren weiteren Besitz darstellen und somit ein Automatismus vorliegen, den der Gesetzgeber in dieser Form nicht wollte.

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Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Nach § 58 Abs. 10 WaffG gilt die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, ab dem 1. Oktober 2008. Darüber hinausgehende bestandsschützende Regelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein derartiger Bestandschutz wurde in vorangegangenen Neuregelungen des Waffenrechts stets gesondert berücksichtigt. Hier sei beispielhaft auf § 58 Abs. 1 WaffG verwiesen.

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Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls dafür, auch Altbesitzer von LEP-Waffen dem – nicht privilegierten – Anwendungsbereich des Waffengesetzes zu unterstellen. Aus diesen geht hervor, dass der Gesetzesentwurf zunächst vorsah, die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Abs. 2, gemäß § 58 Abs. 10 WaffG nur auf Waffen zu beziehen, welche ab dem Tage des Inkrafttretens der Neuregelung erworben wurden (BT-Drs. 16/7717 S. 10). Nach einer Stellungnahme des Bundesrates schlug dieser die nunmehr geltende Fassung des § 58 Abs. 10 WaffG vor. Zur Begründung führte er an, dass die ursprünglich vorgesehene Regelung zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern geführt hätte, für die kein tragfähiger Grund ersichtlich sei (BT-Drs. 16/7717 S. 34-35). Diesem Änderungsvorschlag stimmte die Bundesregierung zu (BT-Drs. 16/7717 S. 40). Die Begründung des Gesetzesentwurfes selbst führt zu § 58 WaffG aus, dass mit der Neuregelung eine Verschärfung des Waffenrechts in diesem Punkt geschaffen werden sollte (BT-Drs. 16/7717 S. 23). Die Unterstellung derartig umgearbeiteter Waffen unter die Erlaubnispflicht sei aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Die – speziell genannten - LEP-Waffen, welche durch den Umbau einer scharfen Feuerwaffe geschaffen und in den Verkehr gebracht wurden, seien aus dem Markt zu drängen. Dies könne wirkungsvoll nicht lediglich durch ein Verbot der Herstellung geschehen (BT-Drs. 16/7717 S. 25-26). Auch hieraus geht hervor, dass gerade nicht nur solche Waffen von dem vollen Regelungsgehalt des Gesetzes erfasst werden sollen, welche erst nachträglich in den Umlauf gebracht werden. Der Gesetzgeber wollte offenbar ein derartiges Gefährdungspotential durch rückbaufähige LEP-Waffen eliminieren. Die Problematik der eintretenden Strafbarkeit durch den weiteren Besitz dieser Waffen hat er erkannt und die Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 gewährt. Eine darüber hinausgehende Befreiung der Eigentümer von weiteren Erfordernissen für den Erwerb waffenrechtlicher Erlaubnisse ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.

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Der Sinn und Zweck des neugefassten Waffengesetzes legen es ebenfalls nahe, die verschärften Anforderungen an die Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis sogleich und ohne Abstriche zur Geltung zu bringen. Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Diese Belange sollen stets den Umgang mit Waffen und Munition bestimmen. Belange von Sicherheit und Ordnung werden vor allem durch die jeweiligen Anforderungen der Rechtsordnung definiert. Diese erheben Geltungsanspruch mit Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Normen, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen werden. Es ist eine der Aufgaben der Gesetzgebung, auf sich wandelnde Sicherheitsanforderungen zu reagieren und diese mit anderen Belangen abzuwägen. Ist das normativ geschehen, so besteht kein Grund für die Annahme, dass die im Gesetz zum Ausdruck kommenden Bewertungen für in der Vergangenheit bereits begründete, hier im Waffenbesitz manifestierte Unsicherheitsfaktoren nicht gelten sollten. Erkannten Sicherheitsanforderungen muss vielmehr sofort und umfassend Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, NVwZ 2007, 1201-1205). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der mit den Regelungen des Waffengesetzes Ziele der Sicherheit verfolgt, bei dem vorhandenen Waffenbestand Sicherheitsrisiken, die er nach neuem Recht nicht zu dulden beabsichtigt, teilweise hinzunehmen gedenkt.

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Systematische Gründe sprechen ebenfalls für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 WaffG auf den Altbesitz von LEP-Waffen. Entscheidend ist auch hier der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 58 Abs. 10 WaffG den Altbesitz derartiger LEP-Waffen gesehen und durch die Schaffung einer Übergangsfrist zur Beantragung der nunmehr erforderlichen Erlaubnisse auch berücksichtigt hat. Ein weitergehender Bestandsschutz, wie ihn der Kläger vorträgt, ist nicht vorhanden.

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Der Verweis des Klägers auf die Erlasse verschiedener Innenministerien ist bereits deshalb nicht überzeugend, weil die verbindliche Auslegung des anwendbaren Rechts letztlich Sache des damit befassten Gerichts ist. Zudem ist diesen Rundschrieben keine Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage zu entnehmen. Vielmehr wird dort vorausgesetzt, dass für die Altbesitzer derartiger LEP-Waffen ein „Bestandsschutz“ angenommen werden müsse, ohne Darlegung, worauf diese Annahmen beruhen.

25

Die Anordnung des Unbrauchbarmachens der Waffen des Klägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in angemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 3 WaffG. Der Kläger muss nicht, anders als er offenbar meint, zwingend das Eigentum an seinen Waffen aufgeben, um dem angegriffenen Bescheid nachzukommen, denn die Regelungen dieses Bescheides betreffen den Besitz der Waffen und stellen es dem Kläger frei, ob er die Waffen unbrauchbar macht oder sie einem Berechtigten überlässt. Der Begriff "überlassen" umfasst nicht nur das Veräußern, sondern auch das Verwahren oder Hinterlegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008, juris).

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Der Kläger konnte außerdem kein Bedürfnis nach dem besonderen Erlaubnistatbestand des § 17 WaffG nachweisen. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Die Waffen des Klägers sind keine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung.

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Das Merkmal der Sammlung ist nicht durch das bloße Anhäufen von Waffen erfüllt; ein unbestimmtes und globales Sammlungsziel genügt nicht (vgl. Steindorf/Heinrich/ Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 17 Rn. 2). Mit Kulturgeschichte ist im Grundsatz die Gesamtheit menschlichen Schaffens und Wirkens in der Geschichte bezeichnet. Erfasst sind sowohl die politischen und wirtschaftlich-sozialen Lebens- und Denkformen, wie auch Sitte und Brauch, Religion und Kunst, sowie geistige und nicht zuletzt auch technische Leistungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2006, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2007, juris). Vorliegend darf bereits bezweifelt werden, ob vier Waffen ausreichen, um eine Sammlung im Sinne des WaffG zu begründen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, welche technische Entwicklung in der Waffentechnik der Kläger aufzeigen will und welches Interesse die Allgemeinheit daran haben soll, denn im Waffenrecht reicht ein rein privates Sammlerinteresse nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Demzufolge scheidet auch das „Bedürfnis“ des Klägers am Besitz von „Westernwaffen“ aus. Zum einen sind die LEP-Waffen des Klägers keine „Westernwaffen“, da es zur Zeit der Besiedlung des amerikanischen Westens noch keine LEP-Waffen gab. Zum anderen ist der Begriff der „Westernwaffen“ keine Fachbezeichnung für eine bestimmte Art von Waffen.

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Die nach § 7 Abs. 1 WaffG erforderliche Sachkunde hat der Kläger ebenfalls nicht erbracht. Danach hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Die in den §§ 1 – 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung i.V.m. § 7 Abs. 2 WaffG normierten Erfordernisse hat der Kläger nicht nachweisen können. Sein Hinweis auf seinen langjährigen Besitz an den Waffen entbindet ihn nicht von dem Sachkundenachweis. Eine Ausnahmevorschrift für einen langjährigen Waffenbesitz ist nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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