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WahlPrG § 2

Wahlprüfungsgesetz

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

(2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(4) Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.

(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - StGH 5/23
16. Dezember 2024
StGH 5/23 16. Dezember 2024
Urteil vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - StGH 10/23
9. Dezember 2024
StGH 10/23 9. Dezember 2024
Beschluss vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - StGH 6/23
16. Januar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 5423/22
18. September 2023
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Beschluss vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2735
9. Dezember 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 7076/14
25. März 2015
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10
10. Juni 2014
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 1928/11
13. März 2012
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 L 1468/09
24. September 2009
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Beschluss vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - StGH 1/09
16. September 2009
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