(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
- 1.
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die Bezeichnung des Leistungspflichtigen, - 2.
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die Leistungspflichten nach Art und Umfang, - 3.
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die Angabe der voraussichtlichen Kosten, - 4.
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Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.