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WaStrG § 13 Planungen

Bundeswasserstraßengesetz

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(2) (weggefallen)

(3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (4. Senat) - 4 VR 2/20
24. März 2021
4 VR 2/20 24. März 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 137/20
19. März 2021
OVG 11 S 137/20 19. März 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 62/10
15. Juli 2015
3 L 62/10 15. Juli 2015