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WaStrG § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Bundeswasserstraßengesetz

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
(weggefallen)

Referenzen

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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
30. Juli 2025
8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8 30. Juli 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 C 1/23
7. Dezember 2023
9 C 1/23 7. Dezember 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 7/22
25. Mai 2023
7 A 7/22 25. Mai 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)
11. August 2016
7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) 11. August 2016